Rz. 235

Seit 21.6.2012 gilt für Frankreich die Verordnung des Rates Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (siehe hierzu "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 156 ff. in diesem Werk).

 

Rz. 236

Für Unterhaltszahlungen zwischen den Ehegatten gilt jedoch das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007. Der Begriff "Unterhalt" in diesem Sinn wird dabei in Frankreich weit verstanden, so dass darunter auch die prestation compensatoire gezählt wird.[103] Die güterrechtlichen Wirkungen der Scheidung werden vom Güterrechtsstatut entschieden, die erbrechtlichen Folgen vom Erbstatut.

 

Rz. 237

Sonderregeln gelten auch für die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder und deren Schutz. Anwendbar sind das Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19.10.1996 (ersetzt für Frankreich seit 1.2.2011 das Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 5.10.1961), das Luxemburger Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts vom 20.5.1980, das Haager Abkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 und schließlich die Verordnung des Rates Nr. 2201/2003 (EUEheVO 2003 oder Brüssel IIa-VO).

[103] Mayer/Heuzé/Remy, Droit international privé, Nr. 611; Revillard, Droit international privé et européen, Nr. 244.

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