Rz. 35

Dem Standesbeamten sind insbesondere vor nicht mehr als drei Monaten ausgestellte Geburtsurkunden, erforderliche Zustimmungen Dritter, wie z.B. der Eltern, die Sterbeurkunde des ersten Ehegatten oder ein Scheidungsurteil im Falle der Wiederverheiratung, Nachweise über den Wohnort (z.B. Mietverträge oder Steuerbescheinigungen) und Nachweise über die Durchführung des Aufgebotsverfahrens in anderen Gemeinden, wenn Heiratsort und Wohnort eines Ehegatten auseinanderfallen, vorzulegen. Der Standesbeamte fragt i.Ü. die Ehegatten, ob sie einen Ehevertrag geschlossen haben und ggf. nach Datum und Namen des beurkundenden Notars.

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