Rz. 64

Beim Eigengut ist zwischen Eigengut kraft Eigenart (propres par leur nature) und Eigengut kraft Ursprungs (propres à raison de leur origine) zu unterscheiden.

 

Rz. 65

Unter das Eigengut kraft Eigenart fallen nach Art. 1404 CC mit der Person besonders eng verbundene Vermögensgegenstände. Hierzu zählen gem. Art. 1404 Abs. 1 CC die persönlichen Gebrauchsgegenstände der Ehegatten, z.B. wie Kleidung, Wäsche, Familienandenken oder Schmuckgegenstände. Weiterhin sind propres par leur nature Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeits- oder Körperverletzungen und nicht abtretbare Forderungen und Versorgungsbezüge, wie z.B. Invaliditäts- oder Ruhestandsrenten, außerdem die dem jeweiligen Ehegatten an der ehelichen Wohnung gem. Art. 1751 CC zustehenden Mietrechte.[45] Gemäß Art. 1404 Abs. 2 CC gehören zum Eigengut auch Arbeitsgeräte für die Berufsausübung eines Ehegatten, wenn diese Geräte nicht Zubehör eines zum Gesamtgut gehörenden Unternehmens sind.

 

Rz. 66

Zum jeweiligen Eigengut kraft Ursprungs gehören gem. Art. 1405 Abs. 1 CC das voreheliche Vermögen und – vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den Zuwendenden (Art. 1405 Abs. 2 S. 1 CC) – das während der Ehe durch gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen oder Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen. Auch durch einen Ehegatten von seinen Vorfahren während der Ehe entgeltlich erworbene Gegenstände können gem. Art. 1405 Abs. 3 CC Eigengut werden und zwar dann, wenn die betreffenden Güter – zur Erfüllung einer dem betreffenden Ehegatten gegen den Aszendenten zustehenden Forderung – übertragen werden oder wenn der Ehegatte für die Übertragung als Gegenleistung Schulden des Aszendenten übernimmt. Zu den propres à raison de leur origine zählen weiterhin gem. Art. 1406 Abs. 1 CC Gegenstände, die während der Ehe in Bezug auf das Eigengut durch ein Zuwachsrecht, wie z.B. Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (sog. accession gem. Art. 551 ff. CC), erworben werden. Ein auf einem zum Eigengut gehörenden Grundstück errichtetes Gebäude ist z.B. ebenfalls Eigengut, auch wenn die Mittel zum Bau dem Gesamtgut entnommen werden.[46] In Art. 1406 Abs. 2 CC ist zugunsten des Eigengutes eine dingliche Surrogation angeordnet, d.h. bei Beschädigung, Verlust oder Verkauf von Gegenständen des Eigengutes werden die dafür erworbenen Werte wiederum Eigengut. Verwendet der betreffende Ehegatte den Ersatzwert jedoch dazu, einen neuen Gegenstand anzuschaffen, so gehört Letzterer zum Gesamtgut.[47]

 

Rz. 67

Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass während der Ehe entgeltlich erworbenes Vermögen Gesamtgut wird (siehe Rdn 63), gilt gem. Art. 1406 Abs. 2 CC in den Fällen des emploi bzw. des remploi. Unter emploi versteht man dabei die Anschaffung von Gegenständen mit Kapital des Eigengutes, also eine Vermögensanlage, unter remploi die Anschaffung von Gegenständen mit Kapital, das aus der Veräußerung von Eigengut stammt, also eine Wiederanlage. Gemäß Art. 1406 Abs. 2, 1434 Abs. 1 S. 1 CC ist zum Schutze des Rechtsverkehrs eine zweifache Erklärung erforderlich, nämlich zum einen, dass die Mittel für den Erwerb aus dem Eigengut bzw. dem Veräußerungserlös von Eigengut stammen und zum anderen, dass ein emploi bzw. remploi vorgenommen wird. Die betreffenden Erklärungen können gem. Art. 1406 Abs. 2, 1434 Abs. 1 S. 2 CC auch nachträglich zwischen den Ehegatten abgegeben werden, entfalten dann aber nur Wirkung im Innenverhältnis. Möglich ist gem. Art. 1406 Abs. 2, 1435 CC auch ein remploi par anticipation, also eine Neuanschaffung noch vor Veräußerung eines Eigengutgegenstandes unter Bezahlung des Kaufpreises aus Gesamtgutmitteln. Der Erlös aus der Veräußerung muss in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren nach dem remploi dem Gesamtgut zugeführt werden. Bei Wertunterschieden zwischen neu angeschafftem und veräußertem Eigengutgegenstand entstehen gem. Art. 1436 S. 1 CC Ausgleichsansprüche zugunsten des Gesamtgutes. Ergibt sich dabei jedoch, dass der Wertunterschied und damit der Beitrag des Gesamtgutes zur Wiederanlage höher ist als der Erlös aus der Veräußerung des Eigengutgegenstandes, so fällt gem. Art. 1436 S. 2 CC der Gegenstand in das Gesamtgut. Der betreffende Ehegatte hat dann Ausgleichsansprüche gegen die communauté. Eine entsprechende Regelung trifft Art. 1407 CC für den Austausch von Eigengut, wenn der eingetauschte Gegenstand einen höheren Wert als der ausgetauschte hat und eine Aufzahlung aus Gesamtgutsmitteln erfolgt.

 

Rz. 68

In Art. 1408 CC ist schließlich der Fall geregelt, dass sich im Eigengut eines Ehegatten ein Miteigentumsanteil an einem bestimmten Gegenstand befindet und er von den anderen Miteigentümern weitere oder alle restlichen Anteile erwirbt. Der Neuerwerb bzw. der gesamte Gegenstand wird Bestandteil des Eigengutes, auch wenn die Anteile mit Mitteln des Gesamtgutes bezahlt werden.

[45] Art. 1751 Abs. 1 CC sieht zwingend vor, dass die Rechte aus einem Mietvertrag über die Ehewohnung beiden Ehegatten zustehen; ausf. hierzu Ferrand, in: Henrich/Schwab (Hrsg.), Der ...

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