Rz. 101

Gemäß Art. 1003 C.C. ist ein Universal- bzw. Erbvermächtnis (legs universel) eine testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser einer oder mehreren Personen das gesamte im Zeitpunkt seines Todes existierende Vermögen zuwendet. Es ist jedoch nur bedingt mit einer Alleinerbeinsetzung des deutschen Rechts vergleichbar. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist ein Universalvermächtnisnehmer nicht notwendig Alleinberechtigter. Mehrere Personen können nebeneinander als légataires universels eingesetzt sein. Auch kann das Universalvermächtnis durch Pflichterbrechte oder durch die Anordnung von Einzelvermächtnissen wertmäßig weit hinter dem gesamten Nachlass zurückbleiben. Das wesentliche Charakteristikum des legs universel ist, dass dem Begünstigten nach dem Willen[86] des Erblassers eventuell der Gesamtnachlass zufällt.[87] Hierzu kann es kommen, wenn andere Mitvermächtnisnehmer (colégataires) oder Noterben durch Tod oder Ausschlagung wegfallen.

 

Rz. 102

Die Rechtsstellung des Universalvermächtnisnehmers ist weitgehend der Erbenstellung angeglichen. Er erwirbt das Eigentum an den ihm zugewendeten Gegenständen automatisch mit dem Erbfall. Die saisine steht ihm gem. Art. 1006 C.C. nur zu, wenn keine Pflichterben vorhanden sind. Anderenfalls muss er sich gem. Art. 1004 C.C. von den Vorbehaltserben durch die sog. demande en délivrance den Besitz übertragen lassen. Der Universallegatar haftet gem. Art. 785, 1009 C.C. im Verhältnis seines Anteils am Nachlass unbegrenzt für die Nachlassverbindlichkeiten.

[86] Zur Testamentsauslegung im französischem Recht Prévault, ZVglRWiss 84 (1985), 97.
[87] Beispiele bei Baumann, Gesetzliche Erbfolge und Möglichkeiten testamentarischer Erbeinsetzung im französischen Code Civil, S. 113 ff.

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