Rz. 104

Art. 1497 Abs. 2 CC nennt exemplarisch Möglichkeiten der Vereinbarung einer sog. communauté conventionnelle gem. Art. 1497–1527 CC. Diese ist wie der gesetzliche Güterstand ein Güterstand mit Gesamtgut. Der Umfang des Gesamtgutes, die Verwaltungsbefugnisse oder die Auseinandersetzung sind jedoch gegenüber der communauté réduite aux acquêts abweichend geregelt. Ergänzend gelten gem. Art. 1497 Abs. 3 CC jeweils die Vorschriften des gesetzlichen Güterstandes.

aa) Abänderungen bezüglich der Zusammensetzung des Gesamtgutes

 

Rz. 105

Gemäß Art. 1497 Abs. 2 Nr. 1, 1498–1501 CC kann eine communauté de meubles et acquêts, also eine Fahrnis- und Errungenschaftsgemeinschaft, vereinbart werden. Das Gesamtgut dieses Güterstandes umfasst gem. Art. 1498 Abs. 1 CC neben dem Gesamtgut des gesetzlichen Güterstandes auch das bewegliche voreheliche Vermögen und vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den Zuwendenden auch die während der Ehe aufgrund Erbfolge oder Schenkung erworbenen beweglichen Gegenstände. Gemäß Art. 1498 Abs. 3 CC werden zum Gesamtgut weiterhin auch Grundstücke, die zwischen Abschluss des Ehevertrages und der Eheschließung angeschafft werden. Allerdings bleibt gem. Art. 1498 Abs. 2 CC die Regelung des Art. 1404 CC unberührt, so dass die Vorschriften über das Eigengut kraft Eigenart auch hier gelten. Gesamtgutschulden sind gem. Art. 1499 Abs. 1 CC bei der communauté de meubles et acquêts zunächst diejenigen Verbindlichkeiten, für die auch beim gesetzlichen Güterstand das Gesamtgut haften würde (siehe Rdn 75 ff.). Weiterhin fällt gem. Art. 1499 Abs. 1, 2 CC dem Gesamtgut der Bruchteil der vorehelichen und unentgeltlichen Erwerb belastenden Schulden zur Last, der dem Bruchteil des vorehelichen bzw. unentgeltlich erlangten Vermögens entspricht, das Gesamtgut wird. Diese Regelung hat gem. Art. 1501 S. 1 CC gegenüber Gläubigern keine Auswirkung. Diese können vielmehr gem. Art. 1501 S. 2 CC weiterhin auf das gesamte voreheliche und unentgeltlich erworbene Vermögen zurückgreifen ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Gesamt- oder Eigengut handelt.

 

Rz. 106

Die Art. 1497 Abs. 2 Nr. 6, 1526 CC behandeln die allgemeine Gütergemeinschaft (communauté universelle), bei der alle Vermögensgegenstände der Ehegatten Gesamtgut werden. Auch hier ist die Bildung von Eigengut nicht ausgeschlossen. Art. 1526 Abs. 1 S. 2 CC erklärt Art. 1404 CC, der das Eigengut kraft Eigenart regelt, unter dem Vorbehalt einer anderen Vereinbarung für anwendbar. Zudem können Dritte bei unentgeltlichen Zuwendungen an einen Ehegatten bestimmen, dass die betreffenden Gegenstände Eigengut werden.[66] Gemäß Art. 1526 Abs. 2 CC ist auch die Schuldenhaftung des Gesamtgutes der Vergrößerung seines Umfangs entsprechend erweitert.

[66] Voirin/Goubeaux, Bd. 2, Nr. 226.

bb) Abänderungen bezüglich der Verwaltungsbefugnisse

 

Rz. 107

Die beiderseitige alleinige Gesamtgutverwaltung kann gem. Art. 1497 Abs. 2 Nr. 2, 1503 Abs. 1 CC in eine Gesamthandsverwaltung (administration conjointe) umgewandelt werden. In diesem Fall müssen gem. Art. 1503 Abs. 2 CC alle Akte der Verwaltung und Verfügung bezüglich des Gesamtgutes von den Ehegatten gemeinsam vorgenommen werden und führen zu einer gesamtschuldnerischen Eigenhaftung der Ehegatten. Eine Ausnahme gilt gem. Art. 1503 Abs. 3 CC für notwendige Geschäfte zur Erhaltung des Gesamtgutes, die jeder selbstständig vornehmen kann.

cc) Abänderungen bezüglich der Auseinandersetzung des Gesamtgutes ("avantages matrimoniaux")

 

Rz. 108

Die dritte Gruppe der gesetzlich vorgesehenen Abänderungsmöglichkeiten betrifft die Auseinandersetzung des Gesamtgutes. So können für den Fall der Auflösung der Gemeinschaft zugunsten eines Ehegatten Vorwegentnahmerechte gegen oder ohne Anrechnung auf das Auseinandersetzungsguthaben oder Abweichungen von der Halbteilung vereinbart werden. Diese Vereinbarungen werden vor allem für den Fall der Eheauflösung durch Tod getroffen.[67] Sie werden neben den allgemeinen und testamentarischen Mitteln der Vermögensverteilung für Ehegatten zur Verbesserung der Stellung des Überlebenden zur Verfügung gestellt und auch als sog. avantages matrimoniaux bezeichnet.

 

Rz. 109

Durch die in Art. 1511–1514 CC geregelte clause de prélèvement moyennant indemnité erhält ein Ehegatte das Recht, nach Eheauflösung dem Gesamtgut vor der Teilung bestimmte Gegenstände zu entnehmen. Der Begünstigte schuldet jedoch einen Ausgleichsbetrag an das Gesamtgut.

 

Rz. 110

Bei der in den Art. 1515–1519 CC geregelten clause de préciput handelt es sich wie beim droit de prélèvement moyennant indemnité um ein das Gesamtgut betreffendes, ehevertraglich vereinbartes Vorwegentnahmerecht. Allerdings schuldet der begünstigte Ehegatte keinen Ausgleich an das Gesamtgut.

 

Rz. 111

In Art. 1520–1525 CC schließlich findet sich die gesetzliche Regelung der stipulation de parts inégales und der clause d’attribution de la totalité de la communauté. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen dahingehend, dass das Gesamtgut bei Beendigung des Güterstandes nicht hälftig geteilt wird, sondern dass einem der Ehegatten ohne Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ein höherer Anteil als dem anderen Partner (parts inégales) bzw. sogar das gesamte gemeinschaftliche Vermögen (totalité...

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