Rz. 109

Testamente werden gegenstandslos (caduc), wenn der Bedachte vorbehaltlich einer Ersatzerbenbestimmung durch den Erblasser vor dem Erblasser (Art. 1039 C.C.) oder vor Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (Art. 1040 C.C.) stirbt, der zugewendete Gegenstand vor dem Erbfall untergeht (Art. 1042 Abs. 1 C.C.), der Bedachte ausschlägt oder erbunfähig wird (Art. 1043 C.C.).

 

Rz. 110

Sind mehrere als Vermächtnisnehmer eingesetzt, so führt gem. Art. 1044, 1045 C.C. das Hinfälligwerden zur Anwachsung an die anderen légataires.

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