Rz. 103

Gemäß Art. 1010 Abs. 1 C.C. ist ein Erbteilvermächtnis (legs à titre universel) eine letztwillige Anordnung, die auf die Zuwendung eines Vermögensbruchteiles oder auf die Zuwendung aller Mobilien oder Immobilien oder auf die Zuwendung eines Bruchteils der Mobilien oder Immobilien gerichtet ist. Auch die Zuwendung eines Nießbrauchs kann ein legs à titre universel sein, wenn sich der Nießbrauch auf den gesamten Nachlass oder einen Bruchteil davon bezieht. Im Unterschied zum Universalvermächtnisnehmer hat der durch ein Erbteilvermächtnis Bedachte nie die Aussicht auf Erwerb des gesamten Nachlasses. Auch der Erbteilsvermächtnisnehmer erwirbt das Eigentum an den zugewendeten Gegenständen automatisch mit dem Erbfall. Die saisine steht ihm nie zu, er muss sich gem. Art. 1011 C.C. den Besitz von den gesetzlichen Erben oder ggf. von einem mit der saisine versehenen Universalvermächtnisnehmer übertragen lassen. Wie der Universalvermächtnisnehmer haftet er gem. Art. 785, 1012 C.C. entsprechend seiner Quote am Nachlass ultra vires für die Nachlassverbindlichkeiten.

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