Rz. 69

Gemäß Art. 1402 Abs. 1 CC besteht die gesetzliche Vermutung, dass alle beweglichen und unbeweglichen Güter zum Gesamtgut gehören. Diese Vermutung wirkt sowohl zwischen den Ehegatten als auch im Verhältnis zu Dritten. Die zum régime matrimonial primaire gehörenden Gutglaubensvorschriften der Art. 221, 222 CC haben jedoch Vorrang.[48] Die Widerlegung der Vermutung des Art. 1402 Abs. 1 CC ist auf verschiedene Arten möglich. Auf eine Beweisführung wird gem. Art. 1402 Abs. 2 S. 1 CC verzichtet, wenn der betreffende Gegenstand selbst seine Zugehörigkeit zum Eigengut erkennen lässt, wie z.B. gewidmete Bücher, Wäsche mit eingestickten Initialen oder Familienporträts. Häufig wird dies beim Eigengut kraft Eigenart der Fall sein. Im Übrigen ist der Beweis der Eigengutseigenschaft grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen, z.B. durch ein von den Ehegatten errichtetes Inventarverzeichnis. Gemäß Art. 1402 Abs. 2 S. 2 CC können auch nicht ausdrücklich zu Beweiszwecken errichtete Schriftstücke, wie z.B. Rechnungen, Quittungen oder Einzahlungsbelege, als Beweismittel zugelassen werden. Der Richter kann gem. Art. 1402 Abs. 2 S. 3 CC auch einen Zeugen- oder Anscheinsbeweis ausreichen lassen.

[48] Voirin/Goubeaux, Bd. 2, Nr. 125.

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