aa) Allgemeines
Rz. 79
Gemäß Art. 1441 CC wird der gesetzliche Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, gerichtliche Verschollenheitserklärung, Scheidung, Trennung von Tisch und Bett, gerichtliche Anordnung der Gütertrennung oder vertragliche Änderung des Güterstandes aufgelöst. Die Auseinandersetzung des Gesamtgutes nach Beendigung des Güterstandes ist in Art. 1467–1491 CC geregelt. Diese Regeln greifen im Falle der Scheidung erst dann ein, wenn sich die Ehegatten nicht gütlich über die Auseinandersetzung einigen; das Gesetz favorisiert insoweit in Art. 267 Abs. 1 CC ausdrücklich vertragliche Vereinbarungen (siehe Rdn 175).
bb) Feststellung der Teilungsmasse
Rz. 80
Nach der gesetzlichen Regelung nimmt nach Art. 1467 Abs. 1 CC jeder Ehegatte zur Feststellung der Teilungsmasse zunächst – soweit noch in Natur vorhanden – sein Eigengut an sich.
Rz. 81
Anschließend wird gem. Art. 1468 CC ermittelt, welche Ausgleichsansprüche gem. Art. 1412, 1433 CC zwischen den verschiedenen Gütermassen bestehen. Diese werden für jeden Ehegatten gesondert saldiert. Ergibt sich ein Passivsaldo zu Lasten eines Ehegatten, so ist ein entsprechender Betrag gem. Art. 1470 Abs. 1 CC an das Gesamtgut zu leisten. In erster Linie wird diese Leistung durch Minderempfang bei der Auseinandersetzung bewirkt. Ergibt sich umgekehrt ein Saldo zugunsten eines Ehegatten, so kann der betreffende Ehegatte gem. Art. 1470 Abs. 2 CC entweder Zahlung verlangen oder aus dem Gesamtgut bestimmte Gegenstände – gem. Art. 1471 Abs. 1 CC in erster Linie jedoch Bargeld, hilfsweise sonstige bewegliche Sachen, zuletzt Immobilien – mit entsprechendem Wert der Teilungsmasse vorweg entnehmen (prélèver). Wollen beide auf denselben Gegenstand Zugriff nehmen, so entscheidet gem. Art. 1471 Abs. 2 CC das Los. Ergibt sich ein Saldo zugunsten beider Partner und reicht die Masse nicht zur Befriedigung aller Ausgleichsansprüche aus, so sind diese gem. Art. 1472 Abs. 1 CC verhältnismäßig zu kürzen. Beruht die Unzulänglichkeit der Masse jedoch auf dem Verschulden eines Ehegatten, so hat das Entnahmerecht des anderen gem. Art. 1472 Abs. 2 CC den Vorrang.
cc) Teilung des Überschusses
Rz. 82
Der verbleibende Rest wird zwischen den Ehegatten bzw. dem überlebenden Ehegatten und den Erben gem. Art. 1475 Abs. 1 CC hälftig geteilt. Gemäß Art. 1475 Abs. 2 CC hat ein Ehegatte ein Übernahmerecht bezüglich eines Gesamtgutgrundstücks, wenn zwischen diesem und einem Eigengutgrundstück ein enger wirtschaftlicher oder räumlicher Zusammenhang besteht. Im Übrigen finden gem. Art. 1476 Abs. 1 CC die Vorschriften über die Erbauseinandersetzung entsprechende Anwendung.
dd) Schuldenhaftung nach Auflösung des Güterstandes
Rz. 83
Besonderheiten bestehen gem. Art. 1482–1491 CC nach Auflösung des Güterstandes bezüglich der Haftung für solche Verbindlichkeiten, für die vor Auflösung von den Gläubigern das Gesamtgut hätte in Anspruch genommen werden können.
Rz. 84
Zunächst haftet wie zur Zeit des Bestehens der Gemeinschaft nach Beendigung des Güterstandes, aber vor Teilung des Gesamtgutes, gem. Art. 1482 CC jeder Ehegatte gegenüber den Gläubigern für alle von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten in voller Höhe mit seinem Eigengut. Daneben haben die Gläubiger bis zur Teilung Zugriff auf die ungeteilte Masse. Weiterhin kann auch – anders als vor der Auflösung – der andere Ehegatte gem. Art. 1483 Abs. 1 CC für von ihm nicht eingegangene Gesamtgutverbindlichkeiten zur Hälfte persönlich in Anspruch genommen werden. Für die interne Lastenverteilung gelten die während des Bestehens des Güterstandes geltenden Regeln entsprechend.
Rz. 85
Nach Teilung des Gesamtgutes gibt es nur noch eine persönliche Haftung der Ehegatten, da keine gemeinsamen Güter mehr vorhanden sind. Es gelten wie vor der Auflösung Art. 1482, 1483 Abs. 1 CC, allerdings kann der nichthandelnde Partner gem. Art. 1483 Abs. 2, 1484 CC nur bis zur Höhe seines Anteils am Gesamtgut in Anspruch genommen werden, wenn er ein Inventarverzeichnis errichtet hat.
Rz. 86
Im Innenverhältnis gilt – vorbehaltlich einer gem. Art. 1490 CC zulässigen anderen Vereinbarung zwischen den Ehegatten – gem. Art. 1485 Abs. 1 CC der Grundsatz, dass jeder Ehegatte die Hälfte der Gesamtgutschulden zu tragen hat. Eine Ausnahme hiervon macht Art. 1485 Abs. 2 CC, wonach jeder Ehegatte im Innenverhältnis die Schulden voll zu tragen hat, für die sein Eigengut bei Fortbestehen des Güterstandes ausgleichspflichtig gewesen wäre. Auch im Innenverhältnis kann gem. Art. 1486 CC die Haftung für vom anderen eingegangene Verbindlichkeiten auf die Beteiligung am Gesamtgut beschränkt werden, wenn ein Inventarverzeichnis errichtet wurde.