Rz. 121

Besonderheiten ergeben sich gem. Art. 1094 ff. C.C. bezüglich der Höhe der quotité disponible, wenn der überlebende Ehegatte mit anderen Noterben, also Abkömmlingen,[98] zusammentrifft. Diese besonderen Quoten gelten nur für Verfügungen zugunsten des Ehegatten, nicht aber für Verfügungen zugunsten Dritter. Es ist auch nicht möglich, dass der Erblasser zum einen zugunsten eines Dritten die allgemeine Quote der Art. 913 ff. C.C. und zum anderen zusätzlich zugunsten des Ehegatten den besonderen Freiteil nach Art. 1094 ff. C.C. ausschöpft.[99]

 

Rz. 122

Bei Vorhandensein eines oder mehrerer Kinder des Erblassers kann der Erblasser gem. Art. 1094–1 C.C. zugunsten des überlebenden Ehegatten wahlweise entweder über den allgemeinen Freiteil gem. Art. 913 C.C. oder über ein Viertel zu Eigentum und drei Viertel zu Nießbrauch oder über den Gesamtnachlass zu Nießbrauch verfügen. Zulässig und in der Praxis häufig ist es, das Wahlrecht dem überlebenden Ehegatten selbst zu überlassen.[100]

[98] Bei Erbfällen vor dem 1.1.2007, als die Aszendenten noch Noterben waren, galt ferner: Hinterließ der Erblasser nur Aszendenten, so konnte er gem. Art. 1094 C.C. a.F. dem Ehegatten den gewöhnlichen Freiteil gem. Art. 914 C.C. und zusätzlich noch das bloße Eigentum an der nach Art. 914 C.C. den Aszendenten verbliebenen réserve zuwenden, so dass diese auf den Nießbrauch beschränkt waren.
[99] Vgl. Malaurie/Aynès, Successions, Libéralités, Rn 759 ff.; siehe auch Baumann, Gesetzliche Erbfolge und Möglichkeiten testamentarischer Erbeinsetzung im französischen Code Civil, S. 72 f.
[100] Malaurie/Aynès, Successions, Libéralités, Rn 616.

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