Rz. 31
Ähnlich gelagert ist der Fall bei einem aufgrund Erbfalls nach französischem Erbrecht kraft Gesetzes entstehenden Nießbrauchsrecht, insbesondere des überlebenden Ehegatten (siehe Rdn 81). Auch hier geht Lagarde davon aus, dass ein französisches Nießbrauchsrecht für in Deutschland belegene Nachlassgegenstände wegen §§ 1085, 1089 BGB wie bisher[32] in einen Anspruch auf Bestellung an den einzelnen Nachlassgegenständen umzudeuten ist.[33]
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