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Die Art. 311–14 ff. C.C. regeln das Internationale Kindschaftsrecht. Die Abstammung richtet sich gem. Art. 311–14 ff. C.C. nach dem Personalstatut der Mutter im Zeitpunkt der Geburt, ist die Mutter unbekannt, nach dem Personalstatut des Kindes. Eine einseitige Kollisionsnorm enthält Art. 311–15 C.C. Die Vaterschaftsanerkennung ist in Art. 311–17 C.C. geregelt.

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