Rz. 164
Es gibt zwei Sonderformen der institution contractuelle.
aa) Die donation cumulative de biens présents et à venir
Rz. 165
Die heute eher ungebräuchliche donation cumulative de biens présents et à venir ist in Art. 1084, 1085 C.C. geregelt. Bei dieser Sonderform hat der Bedachte ein Wahlrecht, ob er beim Todesfall des instituant das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen des Verfügenden übernehmen will. Es handelt sich um eine institution contractuelle, die sich in eine donation de biens présents, d.h. eine Schenkung unter Lebenden, umwandeln kann.
Rz. 166
Eine donation cumulative de biens présents et à venir kann wie eine gewöhnliche institution contractuelle nur in einem Ehevertrag erfolgen. Diesem muss gem. Art. 948 C.C. ein Vermögensverzeichnis unter Angabe des Schätzwertes der Gegenstände und gem. Art. 1085 C.C. ein Verzeichnis der Schulden des instituant beigefügt werden. Betrifft die Vereinbarung Immobilien, so ist gem. Art. 28 Nr. 2 des Dekrets Nr. 55–22 vom 4.1.1955 eine Veröffentlichung im Hypothekenamt erforderlich.
Rz. 167
Zu Lebzeiten des Verfügenden entfaltet eine donation cumulative de biens présents et à venir die gleichen Wirkungen wie jede andere institution contractuelle. Keinerlei Besonderheiten ergeben sich ferner, wenn der Begünstigte nach dem Tod des Verfügenden das im Todesfall vorhandene Vermögen wählt. Insbesondere steht ihm zusätzlich das erbrechtliche Optionsrecht zu. Entscheidet er sich dagegen für die im Zeitpunkt der Zuwendung vorhandenen Güter, so wandelt sich die institution contractuelle rückwirkend in eine Schenkung unter Lebenden um. Der Begünstigte wird so gestellt, als ob er bereits mit Abschluss des Vertrages Eigentümer der Gegenstände geworden wäre. Hat der instituant Gegenstände an Dritte veräußert, so hat der institué gegen diese Herausgabeansprüche und kann die Beseitigung von Belastungen verlangen. Er haftet nur für die im Zeitpunkt der Vereinbarung bestehenden Schulden des Erblassers.
bb) Die promesse d’égalité
Rz. 168
Die zweite Sonderform ist die sog. promesse d’égalité. Durch diese versprechen Vater und/oder Mutter einem ihrer Kinder, es nicht von Todes wegen gegenüber seinen Geschwistern zu benachteiligen. Die Wirksamkeit dieser Form richtet sich nach den für eine institution contractuelle durch Dritte geltenden Regeln. Der Versprechende wird zu Lebzeiten in seiner Freiheit, über sein Vermögen – auch unentgeltlich – zu verfügen, nicht beeinträchtigt. Er sichert lediglich zu, das betreffende Kind gegenüber den Geschwistern nicht schlechter zu stellen, nicht jedoch, dass der Begünstigte bei seinem Tod tatsächlich etwas erhält.