I. Allgemeines
Rz. 240
Das französische Recht kennt nach Art. 296 ff. CC als schwächere Form der Lockerung des Ehebandes die Trennung von Tisch und Bett. Diese spielt in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle; jährlich werden weniger als 4.000 Trennungen von Tisch und Bett ausgesprochen. Von der (rechtlichen) Trennung von Tisch und Bett ist dabei die tatsächliche Trennung der Ehegatten zu unterscheiden (séparation du fait), die vor allem im Rahmen eines Scheidungsverfahrens als Scheidungsvoraussetzung von Bedeutung ist.
II. Voraussetzungen
Rz. 241
Die Trennung von Tisch und Bett wird gem. Art. 296 CC in den gleichen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen wie die Scheidung ausgesprochen. Voraussichtlich ab 1.1.2021 wird es entsprechend der außergerichtlichen einvernehmlichen Scheidung die außergerichtliche einvernehmliche Trennung von Tisch und Bett geben. Auch das gerichtliche Verfahren entspricht gem. Art. 1129 CPC dem Scheidungsverfahren. Während eines Scheidungsverfahrens kann nach Art. 1076 CPC durch den Antragsteller jederzeit auf ein Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett übergegangen werden; der umgekehrte Weg ist jedoch nicht zulässig.
Rz. 242
Nach Art. 297 CC kann gegen eine Scheidungsklage, sofern sie nicht wegen Zerrüttung der Ehe erhoben wurde, Widerklage auf Trennung von Tisch und Bett erhoben werden und umgekehrt. Nach Art. 297–1 Abs. 1 CC wird jedoch vom Richter vorrangig die Scheidungsklage geprüft; nur wenn diese nicht erfolgreich ist, entscheidet der Richter über die Klage auf Trennung von Tisch und Bett. Nur wenn beide Klagen wegen Verschuldens des jeweils anderen Ehegatten eingereicht wurden, werden beide gemeinsam behandelt und ggf. eine Scheidung wegen Verschuldens ausgesprochen.
III. Rechtsfolgen
Rz. 243
Die Trennung von Tisch und Bett beendet nach Art. 299 CC nicht die Ehe, befreit jedoch die Ehegatten von der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach Art. 300 CC ist jeder berechtigt, einen ggf. angenommenen Namen des anderen Ehegatten fortzuführen, in Ausnahmefällen kann dies jedoch in der Trennungsvereinbarung oder im gerichtlichen Trennungsurteil anderweitig geregelt bzw. untersagt werden. Nach Art. 301 CC bleiben die Ehegatten grundsätzlich gegenseitig erbberechtigt; nur der Ehegatte, gegen den die Trennung von Tisch und Bett wegen Verschuldens ausgesprochen wurde, verliert die einem überlebenden Ehegatten zustehenden Rechte. Bei einverständlicher Trennung können die Ehegatten nach Art. 301 S. 3 CC in der Trennungsvereinbarung einen Erbverzicht vereinbaren.
Rz. 244
Nach Art. 302 CC führt die Trennung von Tisch und Bett ab Rechtskraft des Urteils bzw. Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Trennungsvereinbarung zur Gütertrennung. Der bisherige Güterstand ist abzuwickeln.
Rz. 245
Die Trennung von Tisch und Bett beendet jedoch nach Art. 303 Abs. 1 CC nicht die gegenseitige Unterhaltspflicht. Zugunsten eines bedürftigen Ehegatten kann in der Trennungsvereinbarung oder im Urteil ein Unterhaltsanspruch festgesetzt werden. Nach Art. 303 Abs. 2 CC wird bei der Höhe des Unterhalts das Verschulden an der Trennung nicht berücksichtigt. Der Schuldner der Unterhaltszahlung kann sich jedoch auf Art. 207 Abs. 2 CC berufen, wenn der Unterhaltsgläubiger selbst seine Verpflichtungen grob verletzt hat und die Unterhaltszahlung deshalb unbillig wäre. Nach Art. 303 Abs. 4 CC kann statt einer laufenden Unterhaltszahlung auch eine einmalige Zahlung entsprechend Art. 274–275–1, 77, 281 CC (siehe Rdn 186) angeordnet werden, wenn das Vermögen des Unterhaltsschuldners dies erlaubt. Reicht das Kapital nicht aus, kann der Schuldner Aufstockungsunterhalt ergänzend zur einmaligen Zahlung verlangen. Im Übrigen richten sich nach Art. 304 CC die Folgen der Trennung von Tisch und Bett nach den Scheidungsfolgen.
IV. Beendigung
Rz. 246
Die Trennung von Tisch und Bett wird nach Art. 305 Abs. 1 CC durch die freiwillige Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft beendet. Um Drittwirkung zu entfalten, muss dies durch notarielle Urkunde festgestellt, gegenüber dem Standesbeamten erklärt und auf den Heirats- und Geburtsurkunden vermerkt werden. Allerdings bleibt nach Art. 305 Abs. 2 CC vorbehaltlich einer anderen ehevertraglichen Vereinbarung der Güterstand der Gütertrennung bestehen.
Rz. 247
Umgekehrt wird nach Art. 306 CC, 1131 ff. CPC auf Antrag eines Ehegatten nach zweijährigem Bestehen der Trennung von Tisch und Bett das Trennungsurteil ohne weitere Voraussetzungen in ein Scheidungsurteil umgewandelt. Nach Art. 307 CC kann die Trennung ferner einverständlich in eine Scheidung umgewandelt werden, wobei eine einverständliche Trennung auch nur in eine einverständliche Scheidung umgewandelt werden kann.
V. Internationales Privatrecht
Rz. 248
Für die Anknüpfung der Trennung von Tisch und Bett im internationalen Rechtsverkehr gelten die Ausführungen zur Scheidung entsprechend (siehe Rdn 234 ff.)...