I. Allgemeines
Rz. 257
Der Code Civil definiert in Art. 515–8 seit 1999 ausdrücklich die nichteheliche Lebensgemeinschaft, ohne diese jedoch weitergehend zu regeln. Unter concubinage versteht man eine tatsächliche Beziehung zwischen zwei als Paar zusammenlebenden Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts, die durch eine gewisse Stabilität und Kontinuität gekennzeichnet ist.
II. Folgen der concubinage
Rz. 258
Zivilrechtlich werden nichteheliche Lebensgefährten grundsätzlich wie Fremde behandelt. Jeder kann die Beziehung jederzeit frei beenden. Bei Beendigung der Beziehung bestehen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen gegenseitige Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung. So ist z.B. bei Mitarbeit eines Partners beim Hausbau des anderen Partners hierfür ein Rechtsgrund vorhanden, wenn der mitarbeitende Partner im Haus anschließend gelebt hat. Auch das Entstehen einer faktischen Gesellschaft (société de fait) zwischen den Partnern ist nur dann anzunehmen, wenn alle nach allgemeinem Gesellschaftsrecht für eine Gesellschaft konstitutiven Voraussetzungen vorliegen, insbesondere muss jeder eine Einlage erbringen, an Gewinnen und Verlusten teilhaben und den Willen zu einer Gesellschaftsgründung haben. Das Zusammenleben allein ist hierfür jedoch nicht ausreichend. Auch Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung bei Beendigung der Gemeinschaft kommen nur im Ausnahmefall in Betracht. Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind auch im Trennungsfall unwiderruflich.
Rz. 259
Bei gemeinsamen Kindern wird das Sorgerecht gem. Art. 372 CC von beiden Partnern gemeinsam ausgeübt. Die Adoption von Kindern durch Nichtehegatten ist jedoch ausgeschlossen.
Rz. 260
Im Todesfall sind nichteheliche Lebensgefährten nicht erb- oder pflichtteilsberechtigt. Allerdings gehen die Rechte des Mieters aus einer Wohnraummiete nach Art. 14 des Gesetzes Nr. 89–462 vom 6.7.1989 auf Personen, die einen gemeinsamen Hausstand mit dem Verstorbenen hatten, also auch auf einen nichtehelichen Lebensgefährten, über. Sozialrechtlich werden nichteheliche Lebensgefährte z.B. für die mögliche Mitversicherung in der Krankenversicherung (vgl. Art. 161–1 Nr. 1 Code de la sécurité sociale) den Partnern eines PACS und Ehegatten immer mehr gleichgestellt.
III. Internationales Privatrecht
Rz. 261
Eine Kollisionsnorm für nichteheliche Lebensgemeinschaften existiert nicht. Teilweise wird auf das gemeinsame Personalstatut, hilfsweise auf das Recht am Wohnsitz der Partner abgestellt. Andere wollen das Vertragsstatut anwenden.