Rz. 47

Das französische Erbrecht war im Laufe der Zeit zahlreichen Reformen unterworfen. Die Gesetzesänderungen sollten vor allem die traditionell schwache Stellung des überlebenden Ehegatten stärken, der ursprünglich überhaupt nicht erbberechtigt war, da nach der Konzeption des Code Napoléon das Vermögen innerhalb der Familie bewahrt werden sollte. Weitere wichtige Änderungen, z.B. durch das Gesetz Nr. 72–3 vom 3.1.1972, dienten der Herstellung der Gleichberechtigung nichtehelicher Kinder. Zu erwähnen ist ferner die erstmalige gesetzliche Regelung der Erbengemeinschaft durch das Gesetz Nr. 76–1286 vom 31.12.1976. Etwas überraschend ist durch das Gesetz Nr. 2001–1135 vom 3.12.2001 in Teilen die lange diskutierte "große" Erbrechtsreform zum 1.7.2002 in Kraft getreten, die vor allem der Stärkung der Rechte des überlebenden Ehegatten und der Beseitigung der Ungleichbehandlung von Ehebruchskindern diente.[57] Der zweite Teil der großen Erbrechtsreform erfolgte mit Gesetz Nr. 2006–728 vom 23.6.2006, das am 1.1.2007 in Kraft getreten ist.[58] Mit diesem Gesetz dürfte die Entwicklung des französischen Erbrechts für einige Zeit weitgehend abgeschlossen sein. Die letzten Änderungen brachten vor allem grundlegende materielle Neuerungen im Pflichtteilsrecht und im Recht der Vor- und Nacherbschaft sowie zahlreiche detaillierte Änderungen im Recht der Erbschaftsannahme und -ausschlagung und der Erbauseinandersetzung.

[57] Einführend zu dieser Erbrechtsreform: Frank, RNotZ 2002, 270; Rombach, ZEV 2002, 271; Süß, ZErb 2002, 62.
[58] Einführend zu dieser Erbrechtsreform: Klima, ZEV 2006, 440; Gresser, ZErb 2006, 407.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge