1. Vorrangige Staatsverträge
Rz. 2
Seit 19.11.1967 ist in Frankreich das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 in Kraft. Weiterhin ist Frankreich seit 20.3.1976 Vertragsstaat des Baseler Übereinkommens über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.5.1972 und seit 1.12.1994 des Washingtoner UN-Übereinkommens über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments vom 26.10.1973. Im Bereich des Internationalen Erbrechts existieren in Frankreich im Übrigen (wohl) keine bilateralen Staatsverträge mehr, die wegen Art. 75 EuErbVO auch der EuErbVO vorgehen würden.
2. Anwendungsbereich der EuErbVO; Abgrenzung des Erbstatuts zu anderen Statuten
a) Das Güterrechtsstatut
aa) Allgemeines
Rz. 3
Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind güterrechtliche Fragen vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners unterliegen. Auch im französischen Internationalen Privatrecht galt bislang bereits der Grundsatz, dass die güterrechtliche Abwicklung der erbrechtlichen im Todesfall vorgeht. Das Güterstatut bestimmt den Umfang des Nachlasses. Bei der Ermittlung des Güterrechtsstatuts ist im französischen Internationalen Privatrecht zwischen drei Zeiträumen zu unterscheiden, da für Frankreich seit 29.1.2019 die EuGüVO und die EuPartVO anwendbar sind und vormals am 1.9.1992 das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anwendbare Recht vom 14.3.1978 in Kraft getreten ist. Zur EuGüVO und zur EuPartVO und der seither geltenden Rechtslage siehe § 3 Rdn 60 ff.
bb) Güterrechtsstatut bei Eheschließung vor dem 1.9.1992
Rz. 4
Haben die Ehegatten vor dem 1.9.1992 geheiratet, so werden die güterrechtlichen Verhältnisse traditionell dem Vertragsrecht zugeordnet, so dass in diesem Bereich Parteiautonomie herrscht. Vorrangig ist deshalb auf eine – grundsätzlich nur vor der Eheschließung zulässige – ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl der Ehegatten abzustellen. Es besteht eine Vermutung dafür, dass die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse dem Recht am Abschlussort des Ehevertrages unterstellen wollten. Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so ist zu ermitteln, welchem Recht die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung mutmaßlich unterstellen wollten. Eine überragende Bedeutung kommt dabei dem Recht am ersten gemeinsamen ehelichen Wohnsitz zu. Nach der Rechtsprechung besteht die zwar widerlegbare, in der Praxis aber fast nie zu widerlegende Vermutung, dass die Ehegatten das Recht am ersten gemeinsamen Wohnsitz zum Mittelpunkt ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen machen wollten. Diese Kollisionsregeln stellen Sachnormverweisungen dar.
Rz. 5
Das Ehegüterstatut ist unteilbar und grundsätzlich unwandelbar. Zulässig soll allerdings die Abänderung der kollisionsrechtlichen Rechtswahl sein, wenn das ursprünglich anwendbare Güterrechtsstatut dies zulässt. Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob die Ehegatten ihren Güterstand nach Eheschließung ändern können und welche Voraussetzungen sie dabei zu beachten haben, wird vom Güterrechtsstatut beantwortet. Haben die Partner einen Ehevertrag geschlossen, so beurteilen sich dessen Zustandekommen und Auslegung nach dem Güterrechtsstatut. Die Form des Ehevertrages unterliegt jedoch nach der Regel locus regit actum in erster Linie den Vorschriften am Abschlussort. Ausreichend ist auch die Wahrung der vom Heimatrecht der Ehegatten oder der lex causae geforderten Form. Die für den Ehevertrag bestehenden Publizitätserfordernisse, wie z.B. der Vermerk auf der Heiratsurkunde nach Art. 75 C.C., unterliegen nicht dem Formstatut; es handelt sich vielmehr um Verfahrensvorschriften, für welche die Publizitätserfordernisse am Ort der Eheschließung gelten. Die Fähigkeit, einen Ehevertrag abzuschließen, richtet sich nicht nach dem Güterrechtsstatut, sondern dem Personalstatut, also dem Heimatrecht. Kommt es aufgrund eines Ehevertrages zu einem Eigentumsübergang, so sind im Hinblick auf Immobilien die Publizitätsvorschriften der lex rei sitae einzuhalten. Sind in Frankreich gelegene Grundstücke betroffen, ist dabei zu beachten, dass nach dem mit Gesetz vom 28.3.2011 neu eingeführten Art. 710–1 C.C. nur vor einem französischen Notar beurkundete Verträge beim service chargé de la publicité foncière (vormals: bureau des hypothèques) registriert werden können.
Rz. 6
Bei Fehlen eines Ehevertrages entscheidet das Güterrechtsstatut über den gesetzlichen Güterstand der Ehegatten. Nach dem Güterrechtsstatut richten sich die Zusammensetzung der Gütermassen, die Schuldenhaftung, die Verwaltungsbefugnisse der Eheg...