1. Der gesetzliche Güterstand
Rz. 61
Gesetzlicher Güterstand ist in Frankreich gem. Art. 1387, 1400–1491 CC die sog. communauté réduite aux acquêts, also eine Errungenschaftsgemeinschaft.
a) Gütermassen
Rz. 62
Zu unterscheiden sind bei der communauté réduite aux acquêts gem. Art. 1401–1408 CC das Gesamtgut (la communauté) und das Eigengut (les propres) jedes Ehegatten.
aa) Gesamtgut
Rz. 63
Das Gesamtgut setzt sich gem. Art. 1401 CC aus dem von den Ehegatten gemeinsam oder allein während der Ehe erworbenen und aus ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus den Ersparnissen der Früchte und der Einkünfte ihres Eigenguts stammenden Vermögen zusammen. Diese Regelung wirft einige Auslegungsfragen auf. Einigkeit herrscht darüber, dass jedenfalls die von den Ehegatten mittels ihres Verdienstes, also mittels Arbeitslohn oder Unternehmergewinn, angeschafften Gegenstände Gesamtgut werden. Problematisch ist allerdings die Gesamtgutseigenschaft des Arbeitsverdienstes, bevor mit ihm andere Güter erworben werden. Die Regelung des Art. 223 CC, nach der jeder Ehegatte frei über das im Beruf verdiente Geld disponieren kann, deutet darauf hin, dass es sich um Eigengut handelt. Art. 223 CC wird jedoch von der heute h.M. als reine Befugnisnorm verstanden, die nichts an der Güterzuordnung ändert, so dass auch Arbeitslohn bzw. Unternehmergewinn selbst Gesamtgut sind. Ähnliche Fragen stellen sich bei der Einordnung der Erträgnisse des Eigengutes. Unstreitig ist, dass mit solchen Erträgnissen angeschaffte Gegenstände in das Gesamtgut fallen. Im Übrigen deutet der Wortlaut des Art. 1401 CC darauf hin, dass nur die Ersparnisse aus den Erträgnissen, nicht aber diese selbst zum Gesamtgut gehören. Bei einer solchen Auslegung schließt sich die nur schwer zu beantwortende Frage an, ab welchem Zeitpunkt Ersparnisse vorliegen. Andererseits stehen dem Gesamtgut gem. Art. 1403 Abs. 2 S. 1 CC die gezogenen und nicht verbrauchten Früchte des Eigengutes ohne Beschränkung auf die Ersparnisse zu, was wiederum dafür spricht, die Erträgnisse des Eigengutes insgesamt als Gesamtgut anzusehen. Die neuere Rspr. hat in letzterem Sinne entschieden.
bb) Eigengut
Rz. 64
Beim Eigengut ist zwischen Eigengut kraft Eigenart (propres par leur nature) und Eigengut kraft Ursprungs (propres à raison de leur origine) zu unterscheiden.
Rz. 65
Unter das Eigengut kraft Eigenart fallen nach Art. 1404 CC mit der Person besonders eng verbundene Vermögensgegenstände. Hierzu zählen gem. Art. 1404 Abs. 1 CC die persönlichen Gebrauchsgegenstände der Ehegatten, z.B. wie Kleidung, Wäsche, Familienandenken oder Schmuckgegenstände. Weiterhin sind propres par leur nature Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeits- oder Körperverletzungen und nicht abtretbare Forderungen und Versorgungsbezüge, wie z.B. Invaliditäts- oder Ruhestandsrenten, außerdem die dem jeweiligen Ehegatten an der ehelichen Wohnung gem. Art. 1751 CC zustehenden Mietrechte. Gemäß Art. 1404 Abs. 2 CC gehören zum Eigengut auch Arbeitsgeräte für die Berufsausübung eines Ehegatten, wenn diese Geräte nicht Zubehör eines zum Gesamtgut gehörenden Unternehmens sind.
Rz. 66
Zum jeweiligen Eigengut kraft Ursprungs gehören gem. Art. 1405 Abs. 1 CC das voreheliche Vermögen und – vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den Zuwendenden (Art. 1405 Abs. 2 S. 1 CC) – das während der Ehe durch gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen oder Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen. Auch durch einen Ehegatten von seinen Vorfahren während der Ehe entgeltlich erworbene Gegenstände können gem. Art. 1405 Abs. 3 CC Eigengut werden und zwar dann, wenn die betreffenden Güter – zur Erfüllung einer dem betreffenden Ehegatten gegen den Aszendenten zustehenden Forderung – übertragen werden oder wenn der Ehegatte für die Übertragung als Gegenleistung Schulden des Aszendenten übernimmt. Zu den propres à raison de leur origine zählen weiterhin gem. Art. 1406 Abs. 1 CC Gegenstände, die während der Ehe in Bezug auf das Eigengut durch ein Zuwachsrecht, wie z.B. Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (sog. accession gem. Art. 551 ff. CC), erworben werden. Ein auf einem zum Eigengut gehörenden Grundstück errichtetes Gebäude ist z.B. ebenfalls Eigengut, auch wenn die Mittel zum Bau dem Gesamtgut entnommen werden. In Art. 1406 Abs. 2 CC ist zugunsten des Eigengutes eine dingliche Surrogation angeordnet, d.h. bei Beschädigung, Verlust oder Verkauf von Gegenständen des Eigengutes werden die dafür erworbenen Werte wiederum Eigengut. Verwendet der betreffende Ehegatte den Ersatzwert jedoch dazu, einen neuen Gegenstand anzuschaffen, so gehört Letzterer zum Gesamtgut.
Rz. 67
Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass während der Ehe entgeltlich erwo...