Rz. 252

Die Partner eines PACS sind nicht generell Ehepartnern gleichgestellt. Die Partner schulden sich jedoch, vergleichbar der Regelung in Art. 214 CC, auch in finanzieller Hinsicht nach Art. 515–4 Abs. 1 CC gegenseitig Hilfe und Unterstützung. Die Einzelheiten werden im Partnerschaftsvertrag geregelt. Beide Partner haften gem. Art. 515–4 Abs. 2 CC gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten für Schulden, die ein Partner für die gemeinsamen laufenden Lebensbedürfnisse oder die gemeinsame Wohnung eingegangen ist. In der Partnerschaftsvereinbarung ist nach Art. 515–5 und 515–5–1 CC zu regeln, ob das nach Begründung der Partnerschaft angeschaffte Mobiliar gemeinsames Vermögen sein soll, mangels Vereinbarung wird hälftiges Miteigentum vermutet. Auch die übrigen während der Partnerschaft angeschafften Gegenstände stehen im Zweifel im hälftigen Miteigentum. Das vorpartnerschaftliche Vermögen bleibt dagegen getrennt.

 

Rz. 253

Gegenseitige Erb- und Pflichtteilsrechte bestehen nicht. Der überlebende Partner eines PACS hat lediglich nach Art. 515–6 Abs. 3, 763 Abs. 1 und 2 CC ein durch den Erblasser ausschließbares Wohnrecht an der gemeinsam genutzten Wohnung und, falls er Miterbe wird, bei der Auseinandersetzung ein Recht auf vorzugsweise Zuteilung bestimmter Gegenstände, wie z.B. Unternehmen, vgl. hierzu Art. 515–6 Abs. 1 CC, 831 ff. CC. Ferner gehen die Rechte des Mieters aus einer Wohnraummiete nach Art. 14 des Gesetzes Nr. 89–462 vom 6.7.1989 auf Personen, die einen gemeinsamen Hausstand mit dem Verstorbenen hatten, also auch den überlebenden Partner eines PACS, über.

 

Rz. 254

Einkommensteuerlich werden die Partner nach Art. 6 Nr. 1 CGI gemeinsam veranlagt. Partner eines PACS sind wie Ehegatten nach Art. 796–0bis CGI von der Erbschaftsteuer befreit. Bei der Schenkungsteuer bestehen für Partner eines PACS die gleichen Steuersätze und Freibeträge wie für Ehegatten.[107] Sozialrechtlich, insbesondere auch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, sind die Partner Ehegatten in weiten Bereichen angenähert, ein nicht berufstätiger Partner kann z.B. beim anderen auf Antrag in dessen Krankenversicherung mitversichert werden, vgl. Art. L161–1 Nr. 1 Code de la sécurité sociale. Der Abschluss eines PACS erleichtert i.Ü. die Erlangung einer zeitlich beschränkten Aufenthaltserlaubnis (carte de séjour temporaire) in Frankreich, gewährt jedoch – anders als die Ehe – kein automatisches dauerhaftes Bleiberecht (carte de résident).

[107] Vgl. hierzu Döbereiner, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbericht Frankreich, Rn 231.

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