1. Zeitpunkt des Eintritts der Scheidungsfolgen bei gerichtlicher Scheidung
Rz. 172
Nach Art. 260 Nr. 2 CC wird bei der gerichtlichen Scheidung die Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelöst. Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten treten nach Art. 262–1 Abs. 1 CC die Wirkungen der Scheidung bei der gerichtlichen einverständlichen Scheidung, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung, mit Genehmigung der Scheidungsvereinbarung, bei den anderen Fällen der Scheidung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Richter das Scheitern des Schlichtungsversuchs feststellt, ein. Nach Art. 262–1 Abs. 2 CC kann das Gericht auf Antrag der Ehegatten auch den Zeitpunkt der Trennung als maßgeblichen Zeitpunkt festlegen. Dieser Zeitpunkt ist der Stichtag für die Beendigung des Güterstandes und ggf. die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens.
Rz. 173
Gegenüber Dritten bestimmt Art. 262 CC, dass die Scheidung erst dann Wirkung erzeugt, wenn die nach Art. 1082 CPC erforderlichen Publizitätsakte durchgeführt wurden. Dies setzt voraus, dass die Scheidung auf den Heirats- und Geburtsurkunden der Ehegatten vermerkt worden ist.
Rz. 174
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen und wird von keiner französischen Behörde eine Heiratsurkunde verwahrt, so ist nach Art. 1082 Abs. 2 CPC ein Vermerk auf der Geburtsurkunde ausreichend, wenn diese in Frankreich verwahrt wird, anderenfalls wird eine Abschrift des Scheidungsurteils bei einem beim Außenministerium eingerichteten Register hinterlegt.
2. Vermögensteilung, güterrechtlicher Ausgleich
Rz. 175
Zur gesetzlichen Abwicklung des Güterstandes bei Beendigung der Ehe vgl. zunächst die Ausführungen in Rdn 79 ff. Während des Scheidungsverfahrens können die Ehegatten nach Art. 265–2 Abs. 1 CC freie Vereinbarungen über die Auseinandersetzung des Güterstandes und die Teilung treffen. Ist Grundbesitz hiervon betroffen, so muss nach Art. 265–2 Abs. 2 CC die Vereinbarung notariell beurkundet werden, siehe auch Art. 229–3 Nr. 5 CC. Nach Art. 1451 Abs. 1 CC entfalten diese Vereinbarungen erst mit Scheidungsausspruch Wirkung. Sie können auf Antrag eines Ehegatten nach Art. 1451 Abs. 2 CC im Scheidungsurteil modifiziert werden, wenn sie sonst dem Scheidungsurteil widersprechen würden. Nach Art. 268 CC können die Ehegatten auch sämtliche anderen Scheidungsfolgen während des gerichtlichen Verfahrens mit Genehmigung des Gerichts regeln, wobei das Gericht zu prüfen hat, ob die Vereinbarungen die Interessen jedes Ehegatten und der Kinder ausreichend berücksichtigen.
Rz. 176
Liegt keine Vereinbarung vor, werden nach Art. 267 CC die Auflösung des Güterstandes und die Teilung des Vermögens richterlich angeordnet. Das Gericht entscheidet auch über Anträge auf Aufrechterhaltung der Gesamthandsgemeinschaft und die vorzugsweise Zuteilung von Gegenständen an einen Ehegatten.
Rz. 177
Nach Art. 267 Abs. 2 CC, 1361 ff. CPC gelten i.Ü. für die Teilung die Vorschriften der Erbauseinandersetzung entsprechend.
3. Vermögensteilung außerhalb des Güterrechts
a) Rückabwicklung von Zuwendungen
Rz. 178
Nach Art. 1096 Abs. 2 CC sind Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten, die während der Ehe erfolgt sind, grundsätzlich nicht widerruflich. Nach Art. 265 Abs. 1 CC hat auch eine Scheidung grundsätzlich keine Auswirkungen auf während der Ehe gemachte Zuwendungen und Geschenke.
Rz. 179
Allerdings erlöschen nach Art. 265 Abs. 2 CC alle güterrechtlichen Vorteile (avantages matrimoniaux; siehe Rdn 108 ff., 123), die gerade für den Fall der Beendigung des Güterstandes – insbesondere durch Tod eines Ehegatten – vereinbart wurden, und alle Verfügungen von Todes wegen, die ein Ehegatte während der Ehe zugunsten des anderen getroffen hat, es sei denn, es lag ein anderer Wille des Verfügenden vor. Dieser entgegengesetzte Wille wird entweder einvernehmlich in der Scheidungsvereinbarung oder vom Richter im Scheidungsurteil festgestellt und macht die aufrechterhaltene Verfügung unwiderruflich.
b) Ehegattengesellschaften
Rz. 180
Gesellschaften zwischen Ehegatten waren früher nach französischem Recht gänzlich verboten. Nunmehr erlaubt Art. 1832–1 CC ausdrücklich, dass Ehegatten allein oder zusammen mit weiteren Personen Mitglieder einer Gesellschaft sein können. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, im Falle einer Scheidung stellt ein Gesellschaftsanteil einen nach den allgemeinen Regeln zu behandelnden Vermögenswert dar.
4. Abfindungsleistung, Unterhalt
a) Grundsatz der Selbstverantwortlichkeit
Rz. 181
Die Scheidung beendet nach Art. 270 Abs. 1 CC grundsätzlich die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Das französische Recht geht insoweit von der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten aus. Die Scheidung soll nicht zu einer Bereicherung eines Ehegatten führen. Diese Grundsätze können jedoch nicht in allen Fällen strikt eingehalten werden, z.B. wenn ein Ehegatte seine berufliche Laufbahn vernachlässigt hat, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern.
b) Abfindungsleistung (prestation compensatoire)
Rz. 182
Deshalb kann ein Ehegatte nach Art. 270 Abs. 2 CC verpflichtet sein, an den anderen Ehegatten eine Abfind...