1. Allgemeines
Rz. 180
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind normiert in Art. 768 ff. C.C. Der Erbe kann nach Art. 768 Abs. 1 C.C. die Erbschaft vorbehaltlos annehmen oder ausschlagen. Er kann die Erbschaft auch unter Beschränkung seiner Haftung auf den Aktivnachlass annehmen. Diese Regelungen gelten nach Art. 768 Abs. 1 C.C. für gesetzliche Erben und über Art. 724–1 C.C. auch für légataires universels und légataires à titre universel. Ein légataire particulier dagegen kann nur annehmen oder ausschlagen.
Rz. 181
Die Optionen haben nach Art. 776 C.C. Rückwirkung auf den Todestag und sind bedingungs- und befristungsfeindlich (Art. 768 Abs. 2 C.C.). Sie können nach Art. 777 C.C. wegen Irrtums, Täuschung, Drohung oder Zwang innerhalb von fünf Jahren ab Kenntnis des Irrtums oder der Täuschung bzw. dem Ende der Zwangslage angefochten werden.
Rz. 182
Der Erbe hat gem. Art. 771 Abs. 1 C.C. nach dem Erbfall immer mindestens vier Monate Zeit, um eine Entscheidung zu treffen. Nach Ablauf dieser Frist kann er nach Art. 771 Abs. 2 C.C. von Gläubigern, Miterben, potentiellen Ersatzerben oder durch den Staat aufgefordert werden, sich innerhalb von zwei weiteren Monaten zu entscheiden. Die Zweimonatsfrist kann nach Art. 772 C.C. aus wichtigem Grund gerichtlich verlängert werden. Äußert sich der Erbe innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Erbschaft nach Art. 772 Abs. 2 C.C. als angenommen. Erfolgt keine Aufforderung nach Art. 771 C.C., so behält der Erbe nach Art. 773 C.C. seine Optionsmöglichkeiten; er verliert sie spätestens nach zehn Jahren ab dem Erbfall (Art. 780 C.C.), die Erbschaft gilt dann als ausgeschlagen.
2. Vorbehaltlose Annahme
Rz. 183
Die vorbehaltlose Annahme (acceptation pure et simple) durch den Erben kann gem. Art. 782 S. 1 C.C. entweder ausdrücklich, z.B. dadurch, dass auf seinen Antrag ein acte de notoriété ausgestellt wird, oder stillschweigend, z.B. durch Veräußerung von Nachlassgegenständen, erfolgen, wobei jedoch Maßnahmen zur reinen Nachlasssicherung, wie etwa der Verkauf verderblicher Waren, oder laufende Geschäfte zur kurzfristigen Unternehmensfortführung nach Art. 784 C.C. keine Annahme darstellen. Will der potentielle Erbe andere Rechtsgeschäfte durchführen und eine dadurch automatisch eintretende Annahme vermeiden, so muss er sich hierzu gerichtlich ermächtigen lassen. Die Annahme kann grundsätzlich nur einheitlich erfolgen. Nach Art. 1002–1 C.C. kann ein Vermächtnisnehmer ausnahmsweise ein Vermächtnis auch nur teilweise annehmen, wenn mindestens ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft angenommen hat und der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Dies stellt keine Schenkung des Vermächtnisnehmers an den Erben dar. Die Annahme führt nach Art. 785 C.C. bei dem Bedachten – mit Ausnahme beim légataire particulier – zu einer unbeschränkten Haftung.
3. Annahme mit Haftungsbeschränkung auf den Aktivnachlass
Rz. 184
Gemäß Art. 787 ff. C.C. kann der Erbe die Erbschaft unter Beschränkung seiner Haftung auf den Aktivnachlass annehmen (acceptation à concurrence de l’actif net; bis 1.1.2007: Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung, acceptation sous bénéfice d’inventaire). Diese gibt dem Erben gem. Art. 791 Nr. 3 C.C. die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das ererbte Vermögen. Dies wird gem. Art. 791 Nr. 1 C.C. technisch durch eine Trennung von Erblasser- und Erbenvermögen bewirkt.
Rz. 185
Die Vorbehaltsannahme muss gem. Art. 788 Abs. 1 C.C. durch formelle Erklärung vor der Geschäftsstelle des Tribunal judiciaire am letzten Wohnsitz des Erblassers oder vor einem Notar erfolgen. Sie wird landesweit veröffentlicht. Weitere Voraussetzung ist, dass gem. Art. 789 C.C. innerhalb von zwei Monaten (Art. 790 C.C.) nach der Erklärung zu notarieller Urkunde, vor einem Gerichtsvollzieher oder einem commissaire-priseur (Vereidigter Sachverständiger und Auktionator) ein Inventar mit Angabe des jeweiligen Wertes der Nachlassgegenstände errichtet wird, das wie die Option des Erben veröffentlicht wird. Die Zweimonatsfrist kann aus wichtigen Gründen gerichtlich verlängert werden. Eine Fristversäumung führt nach Art. 790 Abs. 4 C.C. zur Annahme der Erbschaft. Die Gläubiger können nach Art. 792 C.C. nach Inventarerrichtung innerhalb von 15 Monaten ihre Forderungen anmelden, anderenfalls erlöschen Forderungen, für die keine Sicherheit besteht. Innerhalb der 15 Monate besteht nach Art. 792–1 C.C. eine Vollstreckungssperre. Der Erbe behält die Befugnis, den Nachlass zu verwalten, er kann Nachlassgegenstände nach Art. 793 Abs. 2 C.C. verkaufen, der Erlös fällt in den Nachlass. Der Erbe kann nach Art. 793 Abs. 1 C.C. auch selbst bestimmte Gegenstände behalten, muss hierfür allerdings den im Inventar festgesetzten Wert zahlen. Die angemeldeten Forderungen werden nach Ablauf der Frist von 15 Monaten gem. Art. 796 C.C. befriedigt. Sofern sie mit Sicherheiten unterlegt sind, erfolgt die Befriedigung nach dem Rang der Sicherheit, anderenfalls nach der Reihenfolge der Forderungsanmeldung.
4. Ausschlagung
Rz. 186
Der zum Erben Berufene kann die Erbschaft schließlich gem. Art. 804 ff. C.C. ausschlagen. Die renonciation muss gem. Art. 804...