Rz. 22

Eine SARL kann nach Art. L 223–1 Abs. 1 C.com. von nur einer Person gegründet werden. Dies gilt ausnahmsweise nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften und Handwerkergenossenschaften, die in der Rechtsform einer SARL tätig werden wollen; hier gilt eine Mindestzahl von zwei Gesellschaftern.[14]

 

Rz. 23

Die Höchstzahl der Gesellschafter beträgt nach Art. L 223–3 C.com. 100. Übersteigt die Anzahl der Gesellschafter die Höchstgrenze von 100, so ist dieser Zustand innerhalb eines Jahres zu beseitigen. Dies kann entweder durch Reduzierung der Anzahl der Gesellschafter auf die gesetzliche Höchstzahl oder durch Umwandlung der SARL in eine andere Gesellschaftsform ohne entsprechende Beschränkung (etwa in eine SA) erfolgen. Wird die Anpassung nicht vorgenommen, ist die Gesellschaft nach Art. L 223–3 C.com. automatisch aufgelöst.

[14] Charvériat/Couret/Zabala/Mercadal, Sociétés commerciales, Rn 30130.

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