Rz. 103

Anteile an einer französischen SARL sind nach Art. L 223–13 Abs. 1 C.com. grundsätzlich frei vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch nach Art. L 223–13 Abs. 2 Satz 1 C.com. bestimmen, dass Rechtsnachfolger des Verstorbenen nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter in die Gesellschaft nachfolgen können. Hierfür gelten dann die Regeln wie bei der Anteilsübertragung unter Lebenden an Nichtgesellschafter entsprechend (vgl. Art. 223–14 C.com. und Rdn 99 ff.).

 

Rz. 104

Im Gesellschaftsvertrag kann nach Art. L 223–14 Abs. 3 Satz 1 C.com. auch vereinbart werden, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft nur mit den überlebenden Gesellschaftern fortgeführt wird. Der Rechtsnachfolger des Verstorbenen erhält in diesem Fall nach Art. L 223–13 Abs. 3 und 5 C.com., Art. 1843–4 C.civ. eine Abfindung in Höhe des tatsächlichen Wertes der Geschäftsanteile im Zeitpunkt des Todes. Können sich die Beteiligten über den Wert nicht einigen, wird dieser durch einen einvernehmlich, anderenfalls vom Präsidenten des Handelsgerichts zu bestimmenden Sachverständigen festgelegt.

 

Rz. 105

Nach Art. L 223–13 Abs. 4 C.com. kann der Gesellschaftsvertrag schließlich vorsehen, dass die Gesellschaft entweder mit dem Ehegatten des Verstorbenen, einem oder mehreren seiner Erben oder einer anderen in der Satzung oder in einer letztwilligen Verfügung, sofern der Gesellschaftsvertrag dies zulässt, benannten Person fortgeführt wird.

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