Rz. 45

Die materielle Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags richtet sich zunächst nach den allgemeinen Regeln über Verträge. Nach Art. 1108 C.civ. müssen für jeden Vertrag folgende vier Grundvoraussetzungen vorliegen:

wirksame übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragspartner (Gesellschafter);
Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner;
hinreichende Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes;
Rechtmäßigkeit des Motivs (causa) für den Vertragsschluss.
 

Rz. 46

Darüber hinaus muss als ungeschriebene Voraussetzung bei Gründung der Gesellschaft (und während ihres gesamten Bestehens) bei jedem Gesellschafter der Wille vorhanden sein, mit den übrigen Mitgesellschaftern den Gesellschaftszweck im gemeinsamen Interesse zu verfolgen (sog. affectio societatis).[27]

[27] Vgl. nur Constantin, Droit des sociétés, S. 36.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge