Rz. 9

Nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags muss der Gründungsvorgang unter Beifügung des Gesellschaftsvertrags gem. Art. 635 Abs. 1 Nr. 5, Art. 638 A Code général des impôts (C.G.I.) innerhalb eines Monats der zuständigen Steuerbehörde angezeigt werden, da auf bestimmte Sacheinlagen (nicht Bareinlagen) eine Registersteuer i.H.v. bis zu 5 % erhoben wird. Dies gilt z.B. für den Fall, dass ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht, ein Kundenstamm oder ein gewerblicher Mietvertrag durch eine nichtkörperschaftsteuerpflichtige Person in eine körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft (wie z.B. eine SARL) im Wege der Sacheinlage eingebracht wird. Die Registersteuer muss ebenfalls innerhalb eines Monats entrichtet werden; die verspätete Zahlung hat Säumniszuschläge i.H.v. 0,4 % pro Monat, insgesamt maximal 10 %, zur Folge.[7]

[7] Vgl. zum Ganzen Charvériat/Couret/Zabala/Mercadal, Sociétés commerciales, Rn 2590, 2940 ff.

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