Rz. 30
Nach Art. L 210–2 C.com. ist weiter der Sitz der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag anzugeben. Der Sitz befindet sich am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, also am Ort der Hauptverwaltung. Zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung außerhalb Frankreichs siehe Rdn 182.
Rz. 31
Die Begründung eines Firmensitzes kann nach Art. L 123–11 Abs. 2 C.com. auch über die Einschaltung einer sog. Domizilierungsagentur erfolgen, die auf vertraglicher Grundlage ein Geschäftslokal oder entsprechende Räumlichkeiten (meist für mehrere Gesellschaften zugleich) zur Verfügung stellt.[21] Die Gründung von reinen Briefkastengesellschaften durch das alleinige Zurverfügungstellen einer Postadresse und eines Briefkastens ist allerdings nach der Rechtsprechung nicht zulässig.[22] Nach Art. L 123–11–1 Abs. 1 C.com. kann für maximal fünf Jahre die Privatanschrift des Geschäftsführers als Sitz der Gesellschaft verwendet werden.
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