Rz. 10

Darüber hinaus ist nach Art. R 210–3 Abs. 1 C.com. eine Mitteilung über die Gründung der Gesellschaft in einem amtlichen Mitteilungsblatt zu veröffentlichen, das in dem Département des Gesellschaftssitzes erscheint.[8] Die Mitteilung hat nach Art. R 210–4 C.com. folgenden zwingenden Inhalt:

Rechtsform, Firma, Sitz und Anschrift, Unternehmensgegenstand, Dauer und Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft;
Name, Vorname und Anschrift der Gesellschafter, Organmitglieder sowie des zuständigen Wirtschaftsprüfers (commissaire aux comptes) und etwaiger Generalbevollmächtigter;
zuständiges Handelsregister.
 

Rz. 11

Die Mitteilung ist nach Art. R 210–3 Abs. 2 C.com. durch einen der Gründungsgesellschafter zu unterschreiben, dem hierzu – i.d.R. im Gesellschaftsvertrag – eine Spezialvollmacht erteilt wird. Wurde der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet, wird die Anzeige durch den Notar erstattet. Eine Frist für die Veröffentlichung der Gründungsanzeige besteht nicht; die Anzeige ist jedoch Voraussetzung für die Handelsregistereintragung. Ausreichend ist es, der Handelsregisteranmeldung einen Nachweis über die bevorstehende Veröffentlichung (etwa in Form einer Bestätigung des Verlags samt der zu veröffentlichenden Mitteilung) beizufügen. Das tatsächliche Erscheinen der Anzeige muss nicht abgewartet werden.[9]

[8] Unter www.infogreffe.fr sind unter der Rubrik "Formalités", Unterrubrik "Guide des Formalités" zahlreiche nützliche Informationen abrufbar, darunter auch eine Liste der zugelassenen Mitteilungsblätter.
[9] So Charvériat/Couret/Zabala/Mercadal, Sociétés commerciales, Rn 5640.

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