Silja Maul, Larissa Furtwengler
I. Kapitalaufbringung
Rz. 47
Die von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen können im Wege der Bareinlage, im Wege der Sacheinlage oder in Form von Dienstleistungen erbracht werden.
1. Bareinlage (apport en numéraire)
Rz. 48
Im Regelfall der Bargründung muss nach Art. L 223–7 Abs. 1 Satz 3 C.com. mindestens 1/5 jeder übernommenen Stammeinlage vor Gründung der Gesellschaft, also vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags, erbracht werden. Der Rest ist gem. Art. L 223–7 Abs. 1 Satz 4 C.com. nach Aufforderung durch die Geschäftsführung, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, zu leisten. Bareinlagen können nach Art. L 223–7 Abs. 4, Art. R 223–3 Abs. 1 C.com. entweder bei der Caisse des dépôts et consignations (CDC) als staatlichem Finanzinstitut, bei einem Notar oder einem Kreditinstitut, das der französischen Bankaufsicht unterliegt, eingezahlt werden.
Rz. 49
Bis zur Handelsregistereintragung der Gesellschaft dürfen die Bareinlagen nicht verwendet werden, sie müssen ungeschmälert auf dem Gesellschaftskonto verbleiben. Erst nach Eintragung darf über die Einlagen verfügt werden.
Rz. 50
Wird die Gesellschaft nicht innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bareinzahlung durch Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags gegründet oder in das Handelsregister eingetragen, kann nach Art. L 223–8 Abs. 2 Satz 1, Art. R 223–5 Nr. 1 C.com. jeder Gesellschafter einzeln mit Genehmigung des Präsidenten des Handelsgerichts am Gesellschaftssitz die Rückzahlung seiner Einlage verlangen. Sind sich alle Gesellschafter einig, können sie nach Art. L 223–8 Abs. 2 Satz 2 C.com. einen gemeinsamen Bevollmächtigten bestimmen, der die Rückzahlung unmittelbar bei der Einzahlungsstelle geltend machen kann.
2. Sacheinlage (apport en nature)
Rz. 51
Als Sacheinlage kommt jeder vermögenswerte (bewegliche, unbewegliche, körperliche oder unkörperliche) Gegenstand in Betracht. Im Gesellschaftsvertrag muss nach Art. L 223–9 Abs. 1 Satz 1 C.com. neben dem jeweiligen Gegenstand der Wert jeder Sacheinlage angegeben werden. Hierzu ist nach Art. L 223–9 Abs. 1 Satz 1 C.com. durch einen Wirtschaftsprüfer ein Sachgründungsbericht zu erstellen und dem Gesellschaftsvertrag als Anlage beizufügen. Erreicht keine der Sacheinlagen den Betrag von 30.000 EUR und übersteigt der Gesamtwert der Sacheinlagen nicht die Hälfte des Stammkapitals, kann nach Art. L 223–9 Abs. 2 C.com. mit Zustimmung aller Gesellschafter auf die Erstellung eines Sachgründungsberichts verzichtet werden.
Rz. 52
Die Problematik der verdeckten Sacheinlage existiert im französischen Gesellschaftsrecht nicht. Nach der Rechtsprechung kann daher ein Gesellschafter z.B. eine nach Gründung der Gesellschaft entstandene Forderung aus einer Lieferung oder Leistung gegen eine offene Einlageverpflichtung aufrechnen.
3. Dienstleistungen (apport en industrie)
Rz. 53
Als dritte Einlageform kennt das französische GmbH-Recht in Art. L 223–7 Abs. 2 C.com. die Erbringung von Dienstleistungen, z.B. das Zur-Verfügung-Stellen von Arbeitskraft oder technischen Kenntnissen und Know-how. Die genauen Modalitäten der Dienstleistungen und der hierfür zu gewährenden Gegenleistung müssen im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Da die Dienstleistungen nicht abtretbar sind und damit Gesellschaftsgläubigern nicht zur Verfügung stehen, vermitteln sie keine echte Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft, vgl. Art. 1843–2 C.civ. Sie gewähren jedoch einen im Gesellschaftsvertrag festzusetzenden Anspruch auf Gewinnbeteiligung sowie ein Teilnahme- und Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen.
II. Gründerhaftung
1. Vornahme von Rechtshandlungen vor Eintragung der Gesellschaft
Rz. 54
Vor Eintragung in das Handelsregister existiert die Gesellschaft nicht. Personen, die vor der Eintragung im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft gehandelt haben, haften nach Art. L 210–6 Abs. 2 C.com. für deren Erfüllung persönlich und unbeschränkt, soweit die Gesellschaft, nachdem sie gegründet wurde, nicht die Verpflichtungen übernimmt.
Rz. 55
Im Rahmen der Gründung kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die künftige Gesellschaft aus Rechtshandlungen, die vor der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags vorgenommen wurden, verpflichtet sein soll. Dem Gesellschaftsvertrag ist in diesem Fall gem. Art. R 210–5 Abs. 1 und 2 C.com. als Anlage eine Übersicht über die betreffenden Rechtshandlungen und die daraus resultierenden Verpflichtungen beizufügen.
Rz. 56
Ferner können die Gesellschafter nach Art. R 210–5 Abs. 3 C.com. im Gesellschaftsvertrag oder durch gesonderte Erklärung einen Mitgesellschafter oder einen künftigen Geschäftsführer zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte bevollmächtigen, die dann ebenfalls mit Eintragung in das Handelsregister auf die Gesellschaft übergehen.
2. Haftung für die Aufbringung des Stammkapitals
Rz. 57
Haben Gesellschafter die Gesellschaft d...