Silja Maul, Larissa Furtwengler
I. Allgemeines
Rz. 139
Die Gesellschaft hat nach Art. L 223–18 Abs. 1 C.com. einen oder mehrere Geschäftsführer (gérant). Geschäftsführer können nur natürliche Personen sein, es kann sich um Gesellschafter oder außenstehende Dritte handeln. Ausländische Staatsbürger können Geschäftsführer sein, wenn sie entweder ihren festen Wohnsitz in Frankreich haben oder Inhaber einer (temporären) Aufenthaltsgenehmigung sind. Diese Einschränkungen gelten nicht für Personen aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR.
Rz. 140
Ein Höchstalter für Geschäftsführer ist gesetzlich nicht vorgegeben. Bestimmte Qualifikationen sind ebenfalls grundsätzlich nicht vorgeschrieben, bestimmte Tätigkeiten können jedoch nur mit besonderer Zulassung ausgeübt werden (z.B. Approbation als Apotheker im Fall des Betriebs einer Apotheke in der Rechtsform einer SARL). Personen, die z.B. wegen Steuerhinterziehung, Betrugs, Untreue oder Diebstahls vorbestraft sind, sind u.U. von der Ausübung des Geschäftsführeramtes ausgeschlossen. Berufsrechtliche Einschränkungen können für Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer bestehen. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Vorgaben für die Person der Geschäftsführer enthalten.
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
Rz. 141
Im Rahmen der Gründung der SARL erfolgt die Bestellung der Geschäftsführer nach Art. L 223–18 Abs. 2 Satz 2 C.com. im Gesellschaftsvertrag oder in einem gesonderten Rechtsakt. Die ersten Geschäftsführer werden im Rahmen der Ersteintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen.
Rz. 142
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern erfolgen im Übrigen durch Gesellschafterbeschluss. Dieser bedarf nach Art. L 223–18 Abs. 2 Satz 2, Art. L 223–25 Abs. 1, Art. L 223–29 Abs. 1 C.com. der Mehrheit von mindestens der Hälfte der auf das gesamte Stammkapital entfallenden Stimmen. Wird diese Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, genügt – vorbehaltlich im Gesellschaftsvertrag vereinbarter höherer Mehrheitserfordernisse – nach Art. L 223–29 Abs. 2 C.com. bei einer wiederholten Abstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Rz. 143
Bestellung und Abberufung werden im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Drittwirkung erlangen sie jedoch nach Art. L 210–5 C.com. erst nach der Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt am Sitz der Gesellschaft, mit der Eintragung im Handelsregister und der Veröffentlichung im BODACC.
III. Geschäftsführung
Rz. 144
Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so können nach Art. L 223–18 Abs. 4 C.com. im Gesellschaftsvertrag nähere Regelungen zur Geschäftsführung, etwa eine Geschäftsverteilung oder Geschäftsordnung, aufgenommen werden. Anderenfalls ist jeder Geschäftsführer nach Art. L 223–18 Abs. 4, Art. L 221–4 Abs. 2 C.com. alleingeschäftsführungsbefugt. Die Geschäftsführer haben sicherzustellen, dass die Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geführt wird. Sinkt das Reinvermögen der Gesellschaft unter die Hälfte des Stammkapitals, haben sie die Gesellschafter nach Art. L 223–42 Abs. 1 C.com. zu informieren (siehe Rdn 60).
Rz. 145
Geschäftsführer sind nach Art. L 223–18 Abs. 8 und 9 C.com. befugt, den Gesellschaftsvertrag an zwingende gesetzlichen Vorgaben anzupassen oder den Sitz der Gesellschaft innerhalb desselben oder in ein angrenzendes Departement zu verlegen, jeweils vorbehaltlich der Genehmigung durch die Gesellschafter.
IV. Vertretung
Rz. 146
Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer im Rechtsverkehr vertreten. Die Geschäftsführer haben nach Art. L 223–18 Abs. 4–6, Art. L 221–4 Abs. 1 C.com. umfassende Vertretungsbefugnisse. Bei mehreren Geschäftsführern ist nach Art. L 223–18 Abs. 7 Satz 1 C.com. im Außenverhältnis jeder stets einzelvertretungsberechtigt.
Rz. 147
Eine der deutschen Vorschrift des § 181 BGB entsprechende Regelung gibt es nicht. Allerdings bestimmt Art. L 223–19 Abs. 1 C.com., dass vor Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und einem Geschäftsführer gegenüber der Gesellschafterversammlung ein Bericht zu erstatten ist und die Versammlung dem Rechtsgeschäft zustimmen muss. Nach Art. L 223–20 C.com. gilt dies nicht für laufende Geschäfte, die zu üblichen Konditionen abgeschlossen wurden. Andererseits sind nach Art. L 223–21 C.com. bestimmte Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern generell verboten und nichtig; hierzu gehören insbesondere die Darlehensgewährung der Gesellschaft an einen Geschäftsführer sowie die Stellung von Sicherheiten durch die Gesellschaft für Verbindlichkeiten eines Geschäftsführers. Liegt im Einzelfall kein verbotenes Geschäft i.S.v. Art. L 223–21 C.com. vor, sind Insichgeschäfte ohne die nach Art. L 223–19 Abs. 1 C.com. erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung wirksam, der Geschäftsführer haftet jedoch im Innenverhältnis für einen ggf. eingetretenen Schaden.
Rz. 148
Auch der Gesellschaftsvertrag...