Rz. 182

Gesellschaften mit Sitz in Frankreich unterliegen nach Art. L 210–3 Abs. 1 C.com. französischem Recht. Die Zulässigkeit der Sitzverlegung einer ausländischen Gesellschaft nach Frankreich richtet sich grundsätzlich nach dem ausländischen Heimatrecht der Gesellschaft; eine Neugründung unter Beachtung des französischen Rechts soll nicht erforderlich sein, sofern die (ausländische) Gesellschaftsform als solche in Frankreich anerkannt ist. Die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer französischen Gesellschaft ins Ausland wird in Art. L 223–30 Abs. 1 C.com., der hierfür einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss verlangt, vorausgesetzt. Zur obligatorischen Eintragung einer französischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft in das RCS vgl. Art. R 123–35 Abs. 2, Art. R 123–57, Art. R 123–58 C.com.

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