Silja Maul, Larissa Furtwengler
I. Geschäftsbriefe
Rz. 155
Auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft müssen nach Art. R 123–238 Nr. 3 C.com. die Firma, die Rechtsform und die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft angegeben werden. Weitere Angaben wie Sitz, Handelsregisternummer oder Geschäftsführer sind nicht erforderlich. Bei einer Gesellschaft in Liquidation sind gem. Art. L 237–2 Abs. 1, Art. R 237–1 C.com. ein entsprechender Hinweis sowie die Person des Liquidators anzugeben.
II. Buchführungspflichten
Rz. 156
Nach Art. L 123–12 Abs. 1 C.com. ist jede (natürliche und juristische) Person, die – wie eine SARL – Kaufmannseigenschaft besitzt, zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet. Nach Art. L 123–12 Abs. 2 und 3 C.com. umfasst dies insbesondere die Errichtung eines Inventurverzeichnisses und die Aufstellung des Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, zum Ende eines jeden Geschäftsjahres.
Rz. 157
Zuständig für die Erfüllung dieser Aufgaben ist nach Art. L 232–1 Nr. I. C.com. bei der SARL die Geschäftsführung. Die Bücher sind nach Art. L 123–22 Abs. 1 und 2 C.com. in französischer Sprache zu führen und für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Geldbeträge sind in Euro anzugeben.
Rz. 158
Hat die Gesellschaft einen Wirtschaftsprüfer bestellt, ist diesem der Jahresabschluss nach Art. L 232–1, Nr. III., Art. R 232–1 C.com. mindestens einen Monat vor der ordentlichen Gesellschafterversammlung, die über dessen Feststellung beschließen soll, zur Verfügung zu stellen.
Rz. 159
Eine SARL muss nach Art. L 223–35 Abs. 2, Art. R 223–27, Art. R 221–5 C.com. einen Wirtschaftsprüfer bestellen, wenn am Ende eines Geschäftsjahres mindestens zwei der folgenden Grenzen überschritten werden:
Bilanzsumme: |
4.000.000 EUR |
Jahresumsatz (netto): |
8.000.000 EUR |
Anzahl der Mitarbeiter (durchschnittlich): |
50 |
Rz. 160
Die Bestellung gilt nach Art. L 823–3 Abs. 1 C.com. immer für die Dauer von sechs Geschäftsjahren, selbst wenn die ursprünglichen Voraussetzungen zwischenzeitlich entfallen sind.
Rz. 161
Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt gem. Art. L 223–26 Abs. 1 C.com. durch die Gesellschafter in der ordentlichen Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres. Anschließend müssen der Jahresabschluss, der Geschäftsführungsbericht, soweit erforderlich der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers, der Gewinnverwendungsvorschlag sowie der tatsächlich gefasste Gewinnverwendungsbeschluss nach Art. L 232–22 Nr. I. C.com. innerhalb eines Monats jeweils zweifach beim Handelsregister eingereicht werden.
Rz. 162
Bei einer Ein-Mann-SARL, bei der der einzige Gesellschafter zugleich einziger Geschäftsführer ist, gilt nach Art. L 223–31 Abs. 2 C.com. die Einreichung der Unterlagen beim Handelsregister zugleich als Feststellung des Jahresabschlusses.