Rz. 141

Im Rahmen der Gründung der SARL erfolgt die Bestellung der Geschäftsführer nach Art. L 223–18 Abs. 2 Satz 2 C.com. im Gesellschaftsvertrag oder in einem gesonderten Rechtsakt. Die ersten Geschäftsführer werden im Rahmen der Ersteintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen.

 

Rz. 142

Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern erfolgen im Übrigen durch Gesellschafterbeschluss. Dieser bedarf nach Art. L 223–18 Abs. 2 Satz 2, Art. L 223–25 Abs. 1, Art. L 223–29 Abs. 1 C.com. der Mehrheit von mindestens der Hälfte der auf das gesamte Stammkapital entfallenden Stimmen. Wird diese Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, genügt – vorbehaltlich im Gesellschaftsvertrag vereinbarter höherer Mehrheitserfordernisse – nach Art. L 223–29 Abs. 2 C.com. bei einer wiederholten Abstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Rz. 143

Bestellung und Abberufung werden im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Drittwirkung erlangen sie jedoch nach Art. L 210–5 C.com. erst nach der Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt am Sitz der Gesellschaft, mit der Eintragung im Handelsregister und der Veröffentlichung im BODACC.

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