Silja Maul, Larissa Furtwengler
1. Person der Gesellschafter
Rz. 17
Gesellschafter einer SARL können natürliche oder juristische Personen sein. Sie müssen nicht Kaufleute sein und erlangen allein durch die Gesellschafterstellung auch keine Kaufmannseigenschaft. Die Gesellschaft selbst besitzt nach Art. L 210–1 Abs. 2 C.com. Kaufmannseigenschaft. Bis 2014 konnte nach Art. L 223–5 C.com. Alleingesellschafter einer Ein-Mann-SARL nicht wiederum eine andere Ein-Mann-SARL sein; diese Einschränkung wurde aufgehoben, so dass Ein-Mann-Kaskadengründungen nunmehr zulässig sind.
Rz. 18
Ehegatten können nach Art. 1832–1 C.civ. gemeinsam und/oder zusammen mit Dritten eine SARL gründen oder sich an einer solchen beteiligen. Zur Frage der Form des Gesellschaftsvertrags in diesem Fall siehe Rdn 43. Sind die Anteile von einem Ehegatten aus seinem eigenen Vermögen erworben worden, ist nur derjenige, der erworben hat, Gesellschafter. Sind die Anteile aus gemeinsamen Vermögen erworben worden, ist wie folgt zu unterscheiden: Sind die Anteile gemeinsam durch die Ehegatten gekauft oder gezeichnet worden, ist jeder Ehegatte Gesellschafter (Cass. Com. 15–5-2012 n. 11–13.240). Sind die Anteile demgegenüber nur durch einen Ehegatten gekauft oder gezeichnet worden, ist nur der erwerbende bzw. zeichnende Ehegatte Gesellschafter (Art. 1832–3 Abs. 2 C. civ.).
Rz. 19
Minderjährige können gem. Art. L 121–2 C.com. keine Kaufleute sein, können jedoch Gesellschafter einer SARL sein. Sie werden dabei nach den allgemeinen Regeln vertreten, siehe hierzu Art. 389 ff. C.civ., dort auch zum Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung z.B. bei der Einbringung von Immobilien.
Rz. 20
Ausländische natürliche oder juristische Personen können sich uneingeschränkt als Gesellschafter an einer französischen SARL beteiligen. Zur Geschäftsführertätigkeit von Ausländern siehe Rdn 139.
Rz. 21
Berufliche Einschränkungen können z.B. für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Beamte bestehen.
2. Mindestzahl und Höchstzahl der Gesellschaft
Rz. 22
Eine SARL kann nach Art. L 223–1 Abs. 1 C.com. von nur einer Person gegründet werden. Dies gilt ausnahmsweise nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften und Handwerkergenossenschaften, die in der Rechtsform einer SARL tätig werden wollen; hier gilt eine Mindestzahl von zwei Gesellschaftern.
Rz. 23
Die Höchstzahl der Gesellschafter beträgt nach Art. L 223–3 C.com. 100. Übersteigt die Anzahl der Gesellschafter die Höchstgrenze von 100, so ist dieser Zustand innerhalb eines Jahres zu beseitigen. Dies kann entweder durch Reduzierung der Anzahl der Gesellschafter auf die gesetzliche Höchstzahl oder durch Umwandlung der SARL in eine andere Gesellschaftsform ohne entsprechende Beschränkung (etwa in eine SA) erfolgen. Wird die Anpassung nicht vorgenommen, ist die Gesellschaft nach Art. L 223–3 C.com. automatisch aufgelöst.