Silja Maul, Larissa Furtwengler
1. Insolvenzgrund
Rz. 174
Einziger möglicher Insolvenzgrund ist im französischen Recht die (nicht nur vorübergehende) Zahlungsunfähigkeit. Liegt eine solche vor, besteht jedoch Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung, kann das zuständige Gericht die Durchführung eines Sanierungsverfahrens (procédure de redressement judiciaire) anordnen. Anderenfalls wird die Gesellschaft gerichtlich liquidiert (procédure de liquidation judiciaire).
2. Sanierungsverfahren
Rz. 175
Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens ist innerhalb von 45 Tagen seit Zahlungseinstellung zu beantragen. Antragsbefugt sind nach Art. L 631–4 Abs. 1, Art. L 631–5 Abs. 2 C.com. die Geschäftsführung und die Gesellschaftsgläubiger. Sofern ein vorab durchgeführtes Schlichtungsverfahren (siehe Rdn 168) erfolglos war und die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat, eröffnet das zuständige Gericht nach Art. L 631–4 Abs. 2 C.com. bei positiver Fortführungsprognose von Amts wegen das Sanierungsverfahren. Das Sanierungsverfahren soll nach Art. L 631–1 Abs. 2 C.com. die Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglichen und ist daher weitgehend dem Sicherungsverfahren angenähert (siehe Rdn 170). An die Stelle des Sicherungsplans tritt der Sanierungsplan nach Art. L 631–21 Abs. 1 C.com. Dieser kann nach Art. L 631–19 Nr. II., Art. 631–22 Abs. 1 C.com. insbesondere die (vollständige oder teilweise) Fortführung oder Veräußerung der Gesellschaft sowie betriebsbedingte Entlassungen vorsehen. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass eine Sanierung nicht erfolgreich sein wird, wird die Gesellschaft gerichtlich liquidiert (siehe hierzu Rdn 176).
3. Liquidationsverfahren
Rz. 176
Ist die Sanierung der zahlungsunfähigen Gesellschaft nicht möglich, wird sie nach Art. L 640–1 C.com. mittels des Liquidationsverfahrens endgültig abgewickelt. Die Geschäftsführung ist nach Art. L 640–4 Abs. 1 C.com. verpflichtet, die Eröffnung des Liquidationsverfahrens innerhalb von 45 Tagen ab Zahlungseinstellung zu beantragen. Unabhängig davon, ob ein Schlichtungsverfahren (siehe Rdn 168) eröffnet und erfolglos eingestellt wurde, ist das zuständige Gericht nach Art. L 640–4 Abs. 2, Art. L 640–1 Abs. 1, Art. L 640–5 Abs. 1 C.com. bei negativer Fortführungsprognose von Amts wegen zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens berechtigt. Mit Eröffnung bestellt das Gericht nach Art. L 641–1 Nr. II. C.com. einen juge-commissaire und einen Liquidator. Im Liquidationsverfahren sollen nach Art. L 640–1 Abs. 2 C.com. die noch vorhandenen Vermögenswerte der Gesellschaft im Wege der Veräußerung im Ganzen oder in Teilen realisiert werden, um den Erlös an die Gesellschaftsgläubiger quotal auszukehren. Ist keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden, wird das Verfahren gem. Art. L 643–11 Nr. I. C.com. eingestellt.
Rz. 177
Sofern sich im Laufe des Liquidationsverfahrens herausstellt, dass die Passiva der Gesellschaft nicht durch deren Aktiva gedeckt sind, kann eine persönlichen Haftung des/der Geschäftsführer(s) in Betracht kommen, wenn eine fehlerhafte Geschäftsführung hierzu geführt hat. Dieser Anspruch verjährt gem. Art. L 651–2 Abs. 1 und 2 C.com. drei Jahre nach Erlass des die endgültige Liquidation der Gesellschaft feststellenden Urteils.