Rz. 164

Nach Art. R 123–40 C.com. handelt es sich bei einer Zweigniederlassung (établissement secondaire) um eine dauerhafte, an einem anderen Ort als dem satzungsmäßigen Sitz oder dem Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft befindliche Einrichtung, die durch eine Person mit Vertretungsmacht gegenüber Dritten geleitet wird.

 

Rz. 165

Die Errichtung einer inländischen Zweigniederlassung muss nach Art. R 123–63 C.com. in das Handelsregister am Sitz der Zweigniederlassung eingetragen werden. Ist dies zugleich das für die Hauptniederlassung zuständige Register, handelt es sich nach Art. R 123–67 Abs. 1 C.com. um eine Ergänzungseintragung, anderenfalls um eine Zweiteintragung nach Art. R 123–63 Abs. 1 C.com. Die Handelsregisteranmeldung der Zweigniederlassung muss nach Art. R 123–41 C.com. innerhalb eines Monats nach ihrer Errichtung erfolgen.

 

Rz. 166

Zu Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in Frankreich siehe Rdn 182.

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