Silja Maul, Larissa Furtwengler
1. Allgemeines, Bezugsrecht, Verwässerungsschutz
Rz. 63
Eine Kapitalerhöhung erfordert einen satzungsändernden Gesellschafterbeschluss (siehe hierzu Rdn 117 ff.dort auch zu den Mehrheitserfordernissen). Eine Kapitalerhöhung unter Verwendung von Kapital- oder Gewinnrücklagen kann nach Art. L 223–30 Abs. 6 C.com. hiervon abweichend in jedem Fall mit einer Mehrheit der Hälfte des Stammkapitals beschlossen werden. Die Übernahme der neu geschaffenen Geschäftsanteile und die Erbringung der Einlagen müssen im geänderten Gesellschaftsvertrag ausdrücklich aufgeführt werden. Die Kapitalerhöhung ist zum Handelsregister anzumelden und dort einzutragen (vgl. hierzu Rdn 122). Die Angaben auf den Geschäftsbriefen sind anzupassen.
Rz. 64
Umstritten und ungeklärt ist, ob Altgesellschafter ein vorrangiges Bezugsrecht auf neue Anteile haben und neue Gesellschafter im Zuge einer Kapitalerhöhung wie bei einer Anteilsabtretung analog Art. L 223–14 C.com. nur mit Zustimmung der Altgesellschafter in die Gesellschaft eintreten können. Möglich und sinnvoll ist es, diesen Punkt ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
Rz. 65
Um eine Verwässerung der Altgesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu verhindern, kann diesen im Hinblick auf die neuen Geschäftsanteile ein ggf. übertragbares Vorzugsrecht eingeräumt werden. Gegen eine finanzielle Verwässerung kann ein Aufgeld beschlossen werden, das durch die Neugesellschafter zusätzlich zum Nennwert der übernommenen Geschäftsanteile an die Gesellschaft zu zahlen ist.
2. Barkapitalerhöhung
Rz. 66
Eine Barkapitalerhöhung kann nach Art. L 223–7 Abs. 1 Satz 4 C.com. nur beschlossen werden, wenn keine Einlagen auf die bestehenden Stammeinlagen ausstehen, anderenfalls ist die Kapitalerhöhung unwirksam. Anders als bei der Gründung müssen Einlagen im Rahmen einer Barkapitalerhöhung nach Art. L 223–32 Abs. 1 Satz 2 C.com. mindestens zu einem Viertel (nicht zu 1/5) erbracht werden, der Rest ist nach Aufforderung durch die Geschäftsführung spätestens innerhalb von fünf Jahren zu leisten. Wie bei der Gründung kann nach Art. L 223–32 Abs. 1 Satz 1, Art. L 223–7 Abs. 4, Art. R 223–3 C.com. die Einzahlung entweder bei der Caisse des dépôts et consignations (CDC) als staatlichem Finanzinstitut, bei einem Notar oder einem Kreditinstitut, das der französischen Bankaufsicht unterliegt, erfolgen.
Rz. 67
Wird die Kapitalerhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Erbringung der ersten Bareinlage durchgeführt, gilt nach Art. 223–32 Abs. 3 C.com. das gleiche Verfahren zur Rückforderung der Einlagen wie im Rahmen der Gründung, wenn die Gesellschaft nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung der ersten Bareinlage in das Handelsregister eingetragen wurde (siehe Rdn 50).
3. Sachkapitalerhöhung
Rz. 68
Bei einer Sachkapitalerhöhung ist – anders als bei der Sachgründung (siehe Rdn 51) – nach Art. L 223–33 Abs. 1, Art. L 223–9 Abs. 1, Art. R 223–6 Abs. 2 C.com. immer die Erstellung eines Sachkapitalerhöhungsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer nötig. Legen die Gesellschafter den Wert der Sacheinlagen mit einem höheren als dem im Sachgründungsbericht ausgewiesenen Wert fest, haften sie nach Art. L 223–33 Abs. 2 C.com. gemeinsam mit den Geschäftsführern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Dauer von fünf Jahren ab Durchführung der Kapitalerhöhung gesamtschuldnerisch für den Fehlbetrag. Bei betrügerischer Überbewertung von Sacheinlagen drohen nach Art. L 241–3 Nr. 1 C.com. außerdem strafrechtliche Konsequenzen.