Silja Maul, Larissa Furtwengler
1. Allgemeines, Gleichbehandlungsgrundsatz
Rz. 69
Eine Kapitalherabsetzung bedarf gem. Art. L 223–34 Abs. 1 Satz 1 C.com. eines satzungsändernden Beschlusses (siehe hierzu Rdn 117 ff.dort auch zu den Mehrheitserfordernissen). Hat die Gesellschaft einen Wirtschaftsprüfer bestellt (siehe Rdn 158 ff.), muss diesem nach Art. L 223–34 Abs. 2, Art. R 223–33 C.com. der Entwurf des Herabsetzungsbeschlusses mindestens 45 Tage vor der Beschlussfassung vorgelegt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Kapitalherabsetzung ist zum Handelsregister anzumelden und dort einzutragen (siehe Rdn 122). Die Angaben auf den Geschäftsbriefen sind anzupassen.
Rz. 70
Im Rahmen der Kapitalherabsetzung gilt nach Art. L 223–34 Abs. 1 Satz 2 C.com. zwingend der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesellschafter.
2. Durchführung der Kapitalherabsetzung
Rz. 71
Die Kapitalherabsetzung kann auf drei Arten durchgeführt werden:
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Herabsetzung des Nennwerts der Geschäftsanteile: Zum einen kann einheitlich der Nennwert sämtlicher Geschäftsanteile herabgesetzt werden. |
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Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile: Weiter kann die Anzahl der vorhandenen Geschäftsanteile herabgesetzt werden. Da es kein Mindeststammkapital und keinen Mindestnennwert von Geschäftsanteilen mehr gibt (vgl. Rdn 35), besteht in der Praxis meist kaum ein Bedürfnis für diese Möglichkeit. |
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Erwerb und Annullierung eigener Anteile: Soll die Kapitalherabsetzung nicht wegen Verlusten der Gesellschaft erfolgen, kann die Kapitalherabsetzung auch dadurch ausgeführt werden, dass die Gesellschaft nach Art. L 223–34 Abs. 4 Satz 2 C.com. eigene Anteile erwirbt und diese anschließend annulliert. Der Erwerb kann nach Art. R 223–34 Satz 1 C.com. erst drei Monate nach Ablauf der Widerspruchsfrist für die Gläubiger nach Art. R 223–35 Abs. 1 C.com. (siehe Rdn 72) erfolgen. Der Erwerb führt nach Art. R 223–34 Satz 2 C.com. automatisch zur Annullierung der Anteile. |
3. Gläubigerschutz
Rz. 72
Gläubiger können einer Kapitalherabsetzung, die nicht wegen Verlusten der Gesellschaft erfolgt, nach Art. L 223–34 Abs. 3 Satz 1, Art. R 223–35 Abs. 1 Satz 1 C.com. innerhalb eines Monats ab Einreichung der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses über die Kapitalherabsetzung beim Handelsregister widersprechen. Der Widerspruch wird nach Art. R 223–35 Abs. 2 C.com. beim zuständigen Handelsgericht erhoben und der Gesellschaft zugestellt. Die Kapitalherabsetzung kann nach Art. L 223–34 Abs. 3 Satz 3 C.com. erst durchgeführt werden, wenn über den Widerspruch entschieden ist. Das Gericht kann nach Art. L 223–34 Abs. 3 Satz 2 C.com. den Widerspruch zurückweisen oder die Befriedigung der Forderungen oder – mit Einverständnis der Gesellschaft – die Stellung von Sicherheiten anordnen.