5.1 Frist für die Antragstellung
Der Antrag muss mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erstellt und vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben werden. Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1.11. des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. Sie endet am 30.11. des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gelten soll.
Je nachdem, in welchem Monat die Lohnsteuerermäßigung beantragt wird, werden die Freibeträge auf die restlichen verfügbaren Kalendermonate verteilt.
5.2 Gültigkeitsdauer der Freibeträge
Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Eingetragene Freibeträge gelten so mit Wirkung ab dem 1.1.2025 und längstens bis Ende 2026.
Auch bei unveränderten Verhältnissen ist für 2025 ein erneuter Antrag erforderlich. Die Finanzämter senden grundsätzlich keine Bestätigung über die gewährten Freibeträge. Diese können jedoch über eine Abfrage der ELStAM-Daten eingesehen werden.
Freibeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2013 hinaus gewährt werden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Änderungen innerhalb der 2-jährigen Gültigkeitsdauer
Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, muss er dies dem Finanzamt umgehend anzeigen.
5.3 Nachweispflicht/Glaubhaftmachung
Der Arbeitnehmer muss seine Angaben nachweisen bzw. glaubhaft machen, wenn es sich erst um künftig entstehende Aufwendungen handelt. Das Finanzamt wird keinen Nachweis bzw. keine Glaubhaftmachung fordern, wenn der Arbeitnehmer höchstens die Berücksichtigung eines im Vorjahr als ELStAM festgestellten Freibetrags beantragt und versichert, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Die Berücksichtigung eines Freibetrags bei Bildung der ELStAM ist eine Ermessensentscheidung.