6.1 Versorgungsfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren
Von bestimmten Versorgungsbezügen (z. B. Pension des Beamten) bleibt ein prozentual ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Die Höhe richtet sich nach dem Kalenderjahr des Versorgungsbeginns.
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden für den jeweiligen Empfänger (Pensionär) im Jahr seines Eintritts in die Pension oder Werksrente auf einen bestimmten Wert festgeschrieben und als individuelles Besteuerungsmerkmal für die Dauer des Versorgungsbezugs des Steuerpflichtigen beibehalten. Der für das Jahr des Versorgungsbeginns errechnete Versorgungsfreibetrag gilt für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Er wird als steuerfreier Betrag für die gesamte Dauer des Bezugs der Versorgungsleistungen in unveränderter Höhe berücksichtigt.
Stufenweiser Abbau bis 2058
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden bis zum Kalenderjahr 2058 schrittweise abgebaut. Für Versorgungsbezüge mit Versorgungsbeginn ab 2058 wird steuerlich weder ein Versorgungsfreibetrag noch ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt.
Beitragsrechtliche Beurteilung
Der Versorgungsfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der keinen Einfluss auf die Höhe des zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezugs hat. Bei der Abrechnung der Bezüge müssen abzuführende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den ungekürzten Bezügen berechnet werden.
6.2 Tabelle zur Berechnung des Versorgungsfreibetrags
Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind gesetzlich festgelegt. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag betragen je nach Versorgungsbeginn:
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR |
i. H. d. Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in EUR |
bis 2005 |
40,0 |
3.000 |
900 |
ab 2006 |
38,4 |
2.880 |
864 |
... |
... |
... |
... |
2022 |
14,4 |
1.080 |
324 |
2023 |
14,0 |
1.050 |
315 |
2024 |
13,6 |
1.020 |
306 |
Die vollständige Tabelle mit allen Versorgungsfreibeträgen, Höchstbeträgen und Zuschlägen von 2005 bis 2058 ist in der Arbeitshilfe Versorgungsfreibetrag zu finden.
Streckung der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte aber erst ab dem Jahr 2025 zu berücksichtigen. Somit gelten in der Entgeltabrechnung für die Jahre 2023 und 2024 folgende Werte:
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR |
in % der Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in EUR |
2023 |
13,6 |
1.020 |
306 |
2024 |
12,8 |
960 |
288 |
Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- bei Versorgungsbeginn vor 2005 das 12-Fache des Versorgungsbezugs für Januar 2005 und
- bei Versorgungsbeginn ab 2005 das 12-Fache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich der voraussichtlichen Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die bei Versorgungsbeginn ein Rechtsanspruch besteht. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Versorgungsbezüge ist von den Bruttobeträgen auszugehen. Eine Kürzung dieser Bezüge um den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR jährlich ist nicht vorzunehmen, weil dieser in die Lohnsteuertabelle für Versorgungsbezüge eingearbeitet ist.
Die in der ELStAM-Datenbank eingetragenen Freibeträge müssen für die Lohnsteuerberechnung von dem steuerpflichtigen Teil der Versorgungsbezüge abgezogen werden. Daher muss zuerst vom Bruttobetrag der Versorgungsbezüge der anzusetzende (steuerfreie) Teil des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag abgezogen werden. Anschließend muss der verbleibende Betrag um einen als ELStAM eingetragenen Freibetrag gekürzt werden.
Versorgungsbezüge bei zu berücksichtigendem Freibetrag
Ein ehemaliger Arbeitnehmer erhält aus einer betrieblichen Versorgungskasse ab Januar 2024 begünstigte Versorgungsbezüge von monatlich 550 EUR (jährlich 6.600 EUR). Der ab dem Kalenderjahr 2024 steuerfrei bleibende jährliche Versorgungsfreibetrag beträgt 898 EUR (13,6 % v. 6.600 EUR). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 306 EUR. In den ELStAM ist ein jährlicher Lohnsteuerfreibetrag von 2.400 EUR eingetra...