Die Beispiele sollen vor allem aufzeigen, welche Merkmale bzw. Umstände im Einzelfall (mit-)entscheidend waren. Sie sind aber grundsätzlich nicht verallgemeinerungsfähig in dem Sinne, dass bei Vorliegen eines oder mehrerer der Status des einen bestimmten Beruf Ausübenden stets freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer sein müsste. In der Praxis zeigen aber die Entscheidungen, worauf im Einzelfall besonders zu achten ist.
2.1 Einzelne Berufe
Berater
Erbringt ein Berater im Auftrag seines Vertragspartners Beratungsleistungen gegenüber einem Dritten, so folgt die Notwendigkeit der zeitlichen Abstimmung mit dem Dritten aus der Beratungsaufgabe und nicht aus einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht. Auch die Kontrolle der erbrachten Leistungen und die Aufforderung, die Leistungen innerhalb vorgegebener Frist gegenüber dem Vertragspartner zu dokumentieren, folgen aus der Natur der Beratungsleistung. Verbleibt es innerhalb der Rahmenbedingungen bei freier Arbeitszeit und freiem Arbeitsort und dient die Weisungsbefugnis lediglich der Erfolgskontrolle, handelt es sich in der Regel nicht um ein Arbeitsverhältnis.
Betriebsarzt
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) kann ein Betriebsarzt sowohl als Arbeitnehmer als auch als freier Mitarbeiter beschäftigt werden. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber einem Betriebsarzt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ASiG Räume und Personal zur Verfügung stellt und der Betriebsarzt zu zuvor vereinbarten Sprechstunden Arbeitnehmer untersucht, arbeitsmedizinisch beurteilt und berät, ist nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft eines Betriebsarztes zu begründen. Der Kläger, der den Bestand eines Arbeitsverhältnisses geltend macht, ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein einem Arbeitsverhältnis entsprechendes Weisungsrecht vorliegt, weil er vom Arbeitgeber in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung zu Tätigkeiten herangezogen wird.
Im folgenden Fall sind nähere Umstände unbekannt. Wichtig sind aber folgende Feststellungen des Gerichts in einem Statusverfahren: Für die Bestimmung der Rechtsnatur eines Vertragsverhältnisses ist beim Widerspruch zwischen den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Vertragsdurchführung die Letztgenannte maßgeblich. Kommt es nicht zum Vollzug des Vertragsverhältnisses, kann abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen ein Arbeitsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn das Vertragsverhältnis seinem Inhalt nach tatsächlich nur als Arbeitsverhältnis durchgeführt werden könnte.
Bildberichterstatter
Pauschal bezahlte Bildberichterstatter, die einer Zeitungsredaktion monatlich eine bestimmte Zahl von Bildern liefern, sind keine Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG, wenn sie in der Übernahme der Fototermine frei sind.
Frachtführer
Bei Frachtführern ist die gesetzliche Wertung des § 418 HGB zu beachten. Danach ist der selbstständige Frachtführer – im Vergleich zu anderen selbstständigen Unternehmern – bereits nach seinem Berufsbild weisungsabhängig. Gleichwohl wird der Frachtführer nach den gesetzlichen Wertungen als selbstständiger Gewerbetreibender betrachtet. Arbeitnehmer ist der Frachtführer nach der Rechtsprechung des BAG jedoch nur dann, wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die dazu führen, dass er nicht mehr im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ein Frachtführer, der z. B. lediglich für einen Auftraggeber fährt, ist nicht Arbeitnehmer, wenn weder Dauer noch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorgeschrieben sind und er nicht nur die rein theoretische Möglichkeit hat, auch Transporte für andere Kunden durchzuführen.
GmbH-Geschäftsführer
Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags tätig. Auch gegenüber einem Geschäftsführer als freiem Dienstnehmer steht der Gesellschaft ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.
Dies würde voraussetzen, dass die Gesellschaft eine – über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende – Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann.
Auch Rechtsanwälte, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind, können aufgrund abhängiger Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein.
GmbH-Gesellschafter
Ein GmbH-Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 15 % kann gleichwohl Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Mit einem solchen Anteil verfügt er nicht über eine gesetzliche Sperrminorität und damit nicht über ein solches Maß an Selbstbestimmung, das jedwede arbeitsrechtliche Beziehung von vornherein ausschlösse. De...