Zu den Medienberufen gehört vor allem der Beruf des Journalisten, dessen Berufsbild gekennzeichnet ist durch die "Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen des Zeitgeschehens" auf "politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet". In der Literatur wird die Begriffsbegrenzung auf zeitbezogene Themen als Grundlage für die Berufsbildbestimmung ktitisiert. Es wird damit gerechnet, dass der BFH vor dem Hintergrund der Vielfalt journalistischer Tätigkeitsfelder in der publizistischen Praxis die bisher als Wesen journalistischer Tätigkeit betonte "Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens sowie die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen" künftig ohne Begrenzungen auf zeitbezogene Themen als Grundlage der Berufsbildbestimmung zugrunde legen wird.
Es gehört zum Wesen der selbstständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit, dass der Journalist sich mit den Ergebnissen seiner Arbeit unmittelbar oder mittelbar über ein Medium (Zeitung, Zeitschrift, Film, Rundfunk, Fernsehen oder Internet) schriftlich oder mündlich an die Öffentlichkeit wendet. Die Berufstätigkeit des Journalisten erfordert keine bestimmte Vorbildung (Hochschulstudium, Journalistenschule o. Ä.).
Werbeberater und PR-Berater sind keine freiberuflich tätigen Journalisten, sondern Gewerbetreibende. Das gilt auch für Politikberater
sowie eine Fernsehmoderatorin, die Produkte nach den Vorgaben des Auftraggebers in Verkaufssendungen präsentiert.
Ein Bildberichterstatter vermittelt oder vertieft die journalistische Nachrichtenübermittlung durch Bilder oder Filme.
Der freiberufliche Bildberichterstatter ist nach Aufgabe und Tätigkeit Journalist, der an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien (u. a. Fernsehen) mitwirkt. Die Bilder müssen als aktuelle Nachrichten über Zustände oder Ereignisse politischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Art für sich selbst sprechen. Sinn und Zweck der Bilder muss darin bestehen, der Allgemeinheit über ein allgemein oder doch weite Kreise interessierendes Thema zu berichten. Wenngleich sich die Tätigkeit eines Journalisten und eines Bildberichterstatters im Kern überschneiden, muss der Bildberichterstatter aber nicht zugleich Journalist sein. Das erstellte Bildmaterial muss auf der Erfassung des Bildmotivs und seines Nachrichtenwerts auf Grund eigener individueller Beobachtungen beruhen.
Kein Bildberichterstatter ist ein Fotograf, der für Zeitschriften Bildserien entwirft und hinsichtlich der abgelichteten Objekte auf deren Bezugsquellen hinweist. Er übt wie der Werbeberater eine gewerbliche Tätigkeit aus.