Leitsatz

Freistellungsanspruch eines Eigentümers gegen die Gemeinschaft, wenn er – zu Unrecht – auf Ausgleich fälliger Entgelte für Abfallentsorgung, Straßenreinigung sowie Be- und Entsorgung von Wasser in Anspruch genommen wurde

 

Normenkette

§ 10 Abs. 6 WEG; § 257 BGB

 

Kommentar

Die gesetzlich manifestierte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften hat Konsequenzen für das Haftungssystem. Ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft hat auch nur diese – und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer – als Vertragspartner und kann daher auch nur diese in Anspruch nehmen. Bei titulierten Ansprüchen auf Ausgleich für fällige Entgelte für Abfallentsorgung, Straßenreinigung sowie Be- und Entsorgung von Wasser handelt es sich um den Verband der Gemeinschaft als solchen treffende "Gesellschaftsangelegenheiten". Daher kann der von den Versorgern in Anspruch genommene Eigentümer von der Gemeinschaft Regress bzw. Freistellung beanspruchen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 24.11.2009, 24 W 18/08KG Berlin, Beschluss v. 24.11.2009, 24 W 18/08, ZMR 2010 S. 391

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