1.1 Personenkreis
Der Krankenversicherung können als freiwilliges Mitglied beitreten:
- Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und die Vorversicherungszeit erfüllen,
- Personen, deren Familienversicherung erlischt oder deshalb nicht besteht, weil die Versicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen ist, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die Vorversicherungszeit erfüllen,
- Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom Beginn dieser Beschäftigung an versicherungsfrei sind,
- schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte bzw. ihr Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen,
- Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft wegen Beschäftigung im Ausland endet, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine (krankenversicherungsfreie) Beschäftigung aufnehmen,
- Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung (Wissenschaftler aus Drittstaaten).
Keine Vorversicherungszeit mehr notwendig für Versicherte, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden
In der Regel müssen Versicherte für eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) keine Vorversicherungszeit nachweisen, wenn sie aus der Versicherungspflicht ausscheiden.
1.2 Vorversicherungszeit
Versicherte müssen für eine Weiterversicherung keine Vorversicherungszeit nachweisen, soweit sie aus der
ausscheiden. Durch die obligatorische Anschlussversicherung wird nach der Beendigung einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung auf das Erfordernis einer Vorversicherungszeit verzichtet.
1.2.1 Ausscheiden aus einer Versicherung im EU-Ausland
Die obligatorische Anschlussversicherung gilt nur für Personen, die zuletzt den deutschen Rechtsvorschriften unterlagen. Eine Vorversicherungszeit muss daher nach wie vor erfüllt werden, wenn die freiwillige Mitgliedschaft für eine Person begründet werden soll, die aus der Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen EU-Mitgliedsstaates und der Schweiz ausgeschieden ist. Dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften wird das Ausscheiden aus einem System der sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften eines EU-Staates gleichgestellt.
Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn
- unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen oder
- innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate
eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat. Unterbrechungen bei der Vorversicherungszeit von 12 Monaten sind unschädlich, wenn kein Arbeitstag dazwischen liegt (z. B. nur ein Wochenende zwischen 2 Versicherungszeiten). Die Vorversicherungszeit von 24 Monaten muss nicht zusammenhängend verlaufen.
1.2.2 Anrechenbare Zeiten
Auf die Vorversicherungszeiten werden alle Versicherungszeiten bei einer gesetzlichen Krankenkasse angerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eigene Pflicht- oder freiwillige Versicherungszeiten oder Zeiten einer Familienversicherung sind. Als Vorversicherungszeit können die ausländischen Zeiten aus den in Abschn. 1.2.1 vorgenannten Systemen berücksichtigt werden.
1.3 Antragsfrist
Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen.
Anzeigefrist gilt nicht uneingeschränkt
Diese Anzeigefrist hat jedoch für diejenigen Personen, deren Pflichtversicherung oder Familienversicherung endet, keine Bedeutung. Diese Versicherten werden ohne eine schriftliche Beitrittserklärung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung obligatorisch als freiwilliges Mitglied weiterversichert, sofern sich nahtlos
- kein Tatbestand einer vorrangigen Versicherungspflicht anschließt,
- die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht erfüllt sind oder
- kein nachgehender Leistungsanspruch mit einer sich anschließenden anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall besteht.
1.4 Kündigung
Freiwillig Krankenversicherte müssen die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung kündigen, wenn sie diese zugunsten einer privaten Krankenversicherung beenden oder zu einer anderen Krankenkasse wechseln möchten.
1.4.1 Wechsel der Krankenkasse innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
Beim Kran...