(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat sich für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Wohnorts zu wenden und dabei eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die von dem zuständigen Träger oder von dem Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
(2) 1Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnlandes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich die betreffende Person innerhalb der Frist, die in den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften festgesetzt ist, unmittelbar an diesen Träger.
2Dieser veranlaßt sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. 3Die Bescheinigung, in der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, muß dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden.
(3) 1Der Träger des Wohnorts führt in den Fällen, in denen Absatz 2 nicht anwendbar ist, sobald wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von drei Tagen, nachdem sich die betreffende Person an ihn gewandt hat, die ärztliche Kontrolluntersuchung dieser Person in gleicher Weise wie bei seinen eigenen Versicherten durch. 2Der Träger des Wohnorts übermittelt dem zuständigen Träger innerhalb von drei Tagen nach der Kontrolluntersuchung den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat; in dem Bericht ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.
(4) 1Der Träger des Wohnorts führt später erforderlichenfalls die verwaltungsmäßige oder die ärztliche Kontrolle der betreffenden Person wie bei seinen eigenen Versicherten durch. 2Sobald er feststellt, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, benachrichtigt er sie sowie den zuständigen Träger hiervon unverzüglich und gibt dabei den Tag an, an dem ihre Arbeitsunfähigkeit endet. 3Die Mitteilung an die betreffende Person ist als Entscheidung anzusehen, die für den zuständigen Träger getroffen worden ist; Absatz 6 bleibt unberührt.
(5) Der zuständige Träger behält in allen Fällen die Möglichkeit, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
(6) Entscheidet der zuständige Träger, die Geldleistungen zu versagen, weil die betreffende Person die nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes vorgesehenen Formvorschriften nicht eingehalten hat, oder stellt er fest, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, so teilt er der betreffenden Person seine Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig dem Träger des Wohnorts ein Doppel dieser Entscheidung.
(7) Die betreffende Person teilt dem zuständigen Träger die Wiederaufnahme der Arbeit mit, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen.
(8) 1Der zuständige Träger zahlt die Geldleistungen in jeder geeigneten Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt den Träger des Wohnorts die betreffende Person hiervon. 2Werden die Geldleistungen zu Lasten des zuständigen Träges vom Träger des Wohnorts gezahlt, so unterrichtet der zuständige Träger die betreffende Person über die Ansprüche und teilt dem Träger des Wohnorts die Höhe der Geldleistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, sowie die Höchstdauer mit, für die die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden.
(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.