(1) 1Ein Rentenantragsteller hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, sich und seine Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen und dabei eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat. 2Diese Bescheinigung wird von dem Träger ausgestellt, der in dem anderen Mitgliedstaat für die Sachleistungen zuständig ist.

 

(2) Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den Träger, der die Bescheinigung ausgestellt hat, von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.

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