(1) 1Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung dem Träger des Wohnorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er zum Weiterbezug dieser Leistungen berechtigt ist. 2Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates noch gewährt werden dürfen. 3Die Bescheinigung kann auch nach der Abreise der betreffenden Person auf deren Antrag ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich war.

 

(2)[1] Artikel 60 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

Bis 27.04.2006:

(2) Artikel 60 Absätze 5, 6 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in dem in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) der Verordnung genannten Fall für die Gewährung der Sachleistungen entsprechend.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung/EG Nr. 629/2006. Anzuwenden ab 28.04.2006.

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