Leitsatz

Für die Frage, ob eine beschlossene modernisierende Instandsetzung der Fassade wegen optischer Beeinträchtigungen als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG zu qualifizieren ist, kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild einer nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Doppelhaushälfte an.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentumsanlage war als Doppelhaushälfte errichtet worden, wobei die andere Haushälfte nicht zu der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Die Eigentümergemeinschaft beschloß mehrheitlich über die Sanierung der Außenfassade. Dieser Beschluß wurde seitens eines Wohnungseigentümers angefochten, der der Meinung war, der Beschluß habe wegen § 22 Abs. 1 WEG nur allstimmig gefasst werden können. Die beschlossene Fassadenrenovierung entsprach hier jedoch noch einer Maßnahme der Instandsetzung und Instandhaltung, konnte also mehrheitlich beschlossen werden. Zwar wurde das äußere Erscheinungsbild der Doppelhaushälfte verändert, eine andere Beurteilung konnte sich aber jedenfalls nicht deshalb ergeben, weil sich die Eigentumsanlage nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme von der benachbarten Doppelhaushälfte optisch unterschied, da diese nicht zur Wohnungseigentumsanlage gehört.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.1999, 3 Wx 76/99

Fazit:

Häufiger Streitpunkt zwischen den Wohnungseigentümern ist die Abgrenzung Instandsetzung - bauliche Veränderung. Da die Geschmäcker bei optischen Veränderungen bekanntermaßen auseinandergehen, ist dies auch Maßstab entsprechender Beurteilung. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich derartige Beurteilungen nur auf die Eigentumsanlage selbst beziehen können.

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