Normenkette

§ 1 GBO, § 13 Abs.2 und 3 GBO; § 929 Abs.2 ZPO, § 932 Abs.3 ZPO

 

Kommentar

Die Vollziehung des Arrests in ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung in das Grundbuch; der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt als Vollziehung des Arrestbefehls und muss deshalb in der Vollziehungsfrist beim zuständigen Vollstreckungsorgan gestellt sein (vgl. §§ 929 Abs.2 und 932 Abs.3 ZPO); die Frist berechnet sich gem. § 222 ZPO nach den Vorschriften der §§ 187 Abs.1, 188 Abs.2 BGB. Zuständiges Vollstreckungsorgan ist das örtliche AG (Grundbuchamt). Ist dort ein Eintragungsantrag fristgemäß (innerhalb Monatsfrist) eingegangen, wenn auch an diesem Tag nicht mehr dem zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts vorgelegt worden, ist die Frist gewahrt, weil hier für die Wahrung der Vollziehungsfrist § 13 Abs.2, 3 GBO keine Anwendung findet; diese grundbuchrechtliche Vorschrift regelt nur die "funktionelle Empfangszuständigkeit" des Grundbuchamts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht dagegen die sachliche Zuständigkeit des AG (Grundbuchamtes) im Vollstreckungsverfahren mit materiell-rechtlichen Wirkungen des Grundbuchverfahrens (Rangsicherung). Die unterschiedlichen Wirkungen eines Eintragungsantrags nach unter-schiedlichen Zeitpunkten seines Eingangs beim AG und seiner Vorlage beim zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts sind Folge der Doppelfunktion des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan und Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit und insoweit auch hinzunehmen.

Vorliegend war damit der Eingang des Antrags beim AG per Telefax zur Vollziehung des Arrests fristwahrend, sodass das AG (Grundbuchamt) den Eintragungsantrag nicht mit der Begründung zurückweisen dürfte, die Arrestvollziehung sei wegen Fristablaufs nicht mehr statthaft gewesen.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Beschluss vom 01.02.2001, V ZB 49/00= ZMR 5/2001, 359)

Zu Gruppe 7

Anmerkung:

Damit folgte der BGH der Vorlageentscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg mit Beschluss vom 10.10.2000, Az.: 2 Wx 111/00, ZMR 5/2001, 359 gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Rechtspfleger 1995, 488 und NJW-RR 1997, 781) und auch gegen eine weit verbreitete Literaturmeinung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge