1 Leitsatz
Ein Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem – zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden – unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist.
2 Normenkette
§ 72 Abs. 2 GVG; § 281 ZPO
3 Das Problem
Die Wohnungseigentümer streiten über die Unterlassung der Nutzung einer Terrasse und über die Pflicht zur Erstellung von Jahresabrechnungen. In der AG-Rechtsmittelbelehrung wird das falsche LG als zuständiges Berufungsgericht genannt. Dorthin richtet Wohnungseigentümer B seine Berufung. Nach einem Hinweis des angerufenen LG, ein anderes LG sei zuständig, beantragt B die Verweisung. Dem kommt das angerufene LG nicht nach. Es verwirft die Berufung als unzulässig. Die Berufung sei beim falschen LG eingelegt worden. Eine bindende Verweisung an das zuständige LG entsprechend § 281 ZPO scheide aus. Dagegen wendet sich B mit der Rechtsbeschwerde.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelange, könne nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Vielmehr sei die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die unrichtige Belehrung durch das erstinstanzliche Gericht über das nach § 72 Abs. 2 GVG zuständige Berufungsgericht stelle keinen Ausnahmefall dar. Ein Rechtsanwalt unterliege in aller Regel einem – zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden – unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlege. Der unverschuldete Rechtsirrtum führe aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahre und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen sei. Vielmehr werde dem unverschuldeten Rechtsirrtum dadurch Rechnung getragen, dass die mit der Berufungseinlegung bei dem unzuständigen Berufungsgericht entstandene Fristversäumnis durch erneute Berufungseinlegung bei dem zuständigen Gericht verbunden mit einem Antrag gem. § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden könne. Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 12 ZPO beginne regelmäßig erst zu laufen, wenn das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweise (BGH, Urteil vom 21.2.2020, V ZR 17/19, NJW 2020 S. 1525 Rz. 17).
Hinweis
Die Berufungsfrist kann in Ausnahmefällen auch durch Anrufung des funktionell unzuständigen Berufungsgerichts gewahrt und in solchen Fällen der Rechtsstreit entsprechend § 281 ZPO auf Antrag an das zuständige Gericht verwiesen werden. Einen solchen Ausnahmefall hat der BGH angenommen, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit i. S. v. § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann. Eine Partei könne es in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (siehe etwa BGH, Beschluss v. 17.11.2016, V ZB 73/16, NJW-RR 2017 S. 525 Rz. 15). Diese Voraussetzungen sind bei einem Streit um die Nutzung einer Terrasse und die Pflicht zur Erstellung von Jahresabrechnungen nicht erfüllt.
5 Entscheidung
BGH, Beschluss v. 22.10.2020, V ZB 45/20