In die Netzwerke sollen folgende Institutionen einbezogen werden:

  • Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe
  • Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehen
  • Gesundheitsämter
  • Sozialämter
  • Gemeinsame Servicestellen
  • Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden
  • Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser
  • Sozialpädiatrische Zentren
  • Interdisziplinäre Frühförderstellen
  • Schwangerschafts- und Beratungsstellen für soziale Problemlagen
  • Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen
  • Familienbildungsstätten
  • Familiengerichte
  • Angehörige der Heilberufe

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Landesspezifische Ergänzungen sind möglich.

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