In die Netzwerke sollen folgende Institutionen einbezogen werden:
- Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe
- Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehen
- Gesundheitsämter
- Sozialämter
- Gemeinsame Servicestellen
- Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden
- Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser
- Sozialpädiatrische Zentren
- Interdisziplinäre Frühförderstellen
- Schwangerschafts- und Beratungsstellen für soziale Problemlagen
- Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen
- Familienbildungsstätten
- Familiengerichte
- Angehörige der Heilberufe
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Landesspezifische Ergänzungen sind möglich.
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